Johann Matthäus Humpis von Waltrams, Dompropst des Hochstifts Konstanz, und Jakob Truchsess von Waldburg, Herr zu Wolfegg, Zeil etc., beurkunden, dass sich Hans Feierabend "vßm Anherrn", bis jetzt als Eigenmann der Herrschaft Waldburg "gehörig" und der Dompropstei Konstanz als Zinser "verwandt", um 4 fl rh, deren Empfang sie hiermit zugleich quittieren, von ihrer Leibherrschaft losgekauft hat. Darum entbinden die Aussteller genannten Hans von seinem Eid, sprechen ihn von der Eigenschaft seines Leibes und Gutes und den daraus erfließenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, verzichten ihm und seinen Erben gegenüber auch namens der Dompropstei und der Herrschaft Waldburg auf alle Ansprüche und Forderungen von Leibeigenschafts wegen, gewähren ihm freien Zug und erlauben, dass er ab sofort bei Herren, Städten oder auf dem Land Schirm oder Bürgerrecht annimmt und sein "wesen" ordnet, wo und wie er will. Falls der Freigelassene der Herrschaft Waldburg steuerbare Güter besitzt oder in Zukunft erwerben sollte, muss mit denselben nach "der herrschaft waldtpurg geprauch" verfahren werden. Ferner gilt der Vorbehalt, dass Hans, sollte er über kurz oder lang wieder in Gebiete der Aussteller ziehen, sich deren Leibherrschaft bzw. derjenigen ihrer Nachfolger oder Erben erneut unterwerfen oder aber sich mit ihnen deswegen vertragen muss.