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Markgräfin Marie Juliane bestimmt, dass, falls sie sterbe, ihre Schwägerin Markgräfin Sibylle von Baden die Verwaltung der ihren beiden Kindern vermachten Verlassenschaft übernehme, und wenn diese ohne Leibeserben mit Tod abgingen, der Nachlass an ihre Schwiegermutter, die Markgräfin Witwe zu Sulzburg, ihre Schwestern und genannte Schwägerin fallen solle.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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