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. Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt gegen Kurmainzische Regierung, deren Oberamt Höchst und die Gemeinden Schwanheim und Griesheim
Nr. 12: Auszug aus Beschreibung der hanau-münzenbergischen Lande (1720)
Quad. 4, Nr. 14: Grenzbegehungsprotokoll (1520)
Anspruch auf Beachtung der bisher ergangenen kaiserlichen Mandate über die der Frankfurter Jurisdiktion unterworfenen Höfe Goldstein, Rebstock und Gutleuthof, Verzicht auf Präjudizierung der RKG-Rechtshängigkeit, auf unerlaubte Arreste oder sonstige Tätlichkeiten, Beachtung der Freiheit und Immunität der genannten Höfe von allen kurmainzischen Frondiensten, Schätzungen und Abgaben (vor allem von Beiträgen zu Kriegskosten und zum Unterhalt der Husarenschwadron, zum Landstraßenbau und zum Bäumesetzen), Verzicht auf Jurisdiktionsanmaßung gegen die Hofbeständer und Pfändungen von Früchten oder Vieh, Ersatz aller verursachten Schäden und Kosten
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