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Kaiser Rudolf II. verleiht seinem Reichshofrat Hans Heinrich v. Newhausen für seine geleisteten Dienste verschiedene Freiheiten und Rechte für sich und seine Erben: Freizügigkeit und Exemtion von allen bürgerlichen u.a. Ämtern, von Auflegungen, Hilf- und Anlaggeldern, Steuern und Nachsteuern; sie dürfen vor keinerlei Gerichte geladen werden außer vor den Kaiser und die kaiserlichen Kammergerichte; ohne ihre Erlaubnis darf kein Jude ihren Dienern und Untertanen etwas leihen, vorstrecken, wechseln oder tauschen; sie dürfen die Güter der Untertanen einziehen, die kein Testament gemacht und keine nahen Verwandten als Nachfolger haben; sie sollen auf ihrem Grund und Boden hohe und niedere Geraydt und Waidwerk haben und das Recht, Mühlen aufzurichten, neue Höfe, Häuser und Güter zu bauen und zu errichten; sie sollen das Recht haben, in ihren Märkten, Flecken und Dörfern Umgeld einzunehmen, neue Wirtshäuser, Tabernen, Schenken, Backhäuser, Badstuben, Schmieden u. Kramläden zu bauen und einzurichten, ebenso neue Schäfereien, Weiher und Fischgraben; sie dürfen Bergwerke einrichten; sie dürfen Wochenmärkte und Jahrmärkte aufrichten; sie dürfen von den weg- und zuziehenden Untertanen Abzug und Nachsteuer und Einzugsgeld einziehen; sie sollen das Vorkaufsrecht bei Verkauf von Gütern in ihrem Gebiet haben; sie sollen das Recht haben, Totschläger und andere "unsichere Personen", ausgenommen Mörder, über Jahr und Tag auf ihren Schlössern mit Zugehörden aufzunehmen; sie sollen das Recht haben, in ihrer Herrschaft Jurisdiktion und Gerichtszwang auszuüben, Halsgericht, Stock und Galgen aufzurichten, Amtmänner einzusetzen und den Blutbann inzuhaben; sie dürfen Lehen und Afterlehen weiter verleihen; sie sollen das Recht haben, sich einen neuen Zunahmen nach einem neuen Sitz oder Schloß zu geben, und diese neuen Schlösser sollen alle Freiheiten haben wie andere Adelssitze; sie dürfen Transsumpte und Vidimi mit ihrem Siegel ausstellen, und sie werden mit allen Gütern und Untertanen in des Kaisers und des Reichs Schutz und Schirm genommen. Den diesen Freiheiten Zuwiderhandelnden wird eine Strafe von 100 Mark Gold and gedroht (Insert in Nr. 283, Bl. 3b-25b; Insert in Nr. 284, Bl. 1b-23a; Insert in Nr. 285, Bl. 4b-22a)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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