Die Klage richtet sich dagegen, daß, obwohl der Kläger durch das Gericht Hemmersbach einen Hof zu Boisdorf, Herrschaft Hemmersbach, zugesprochen (1528) und Executoriales zur Demission des derzeitigen Inhabers und seiner Immission in den Hof erhalten habe, die Beklagten als Inhaber der Herrschaft Hemmersbach trotz wiederholter Gesuche und trotz durch Beauftragte des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg überbrachter Anweisungen die Immission bisher nicht durchgeführt hätten. Der Kläger und seine Frau Clara hatten den Hof offenbar als Erben der (Schwieger-)Mutter Elisabeth von Boisdorf für sich beansprucht, die Tochter von Johann und Metzgen Boisdorf, der von Heinrich und Gerhard von Hemmersbach eingesetzten Erbpächter des Hofes, war. Die Beklagten bestreiten eine Pflicht zur Immission des Klägers. Der Hof sei der Herrschaft Hemmersbach lehensrührig und von ihnen derzeit an Johann von Lützerode und Hans von Brüggen ausgetan, so daß das vom Kläger gegen den Erbpächter Veit von Boisdorf am Gericht Hemmersbach geführte Verfahren irrelevant und vielmehr das Manngericht zuständig sei. Nach 1542 sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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