Heinrich Propst, Rabodo Decan, die Prälaten und das Kapitel von Paderborn thun kund, dass bei ihnen der Rechtsatz besteht, dass keiner von ihnen seiner Kirche einen "Hörigen oder " Mann entfremdem kann, wenn er nicht für denselben geeigneten Ersatz erhält.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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