Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Abt von Fulda, und Johann [von Henneberg], Koadjutor von Fulda, bekunden, dass sie aus einer Notlage heraus von...
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1473
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1521-1530
1527 Februar 22
Ausfertigung, Pergament, zehn mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 10 in Holzkapsel); Fragment: Ausfertigung, Papier
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gebenn zu Fulda am tag Petri stulfeier gnannt nach Christi unnsers liebenn Herrenn gepurt tausennt funffhunndert unnd darnach im siebennunndtzwantzigistenn iarenn
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Abt von Fulda, und Johann [von Henneberg], Koadjutor von Fulda, bekunden, dass sie aus einer Notlage heraus von Hermann von Boyneburg 2500 Gulden - 2100 rheinische Gulden Frankfurter Währung in Gold und 400 Gulden in Johannestalern, Schreckenbergern und herzoglich Böhmischen - empfangen haben. Dafür wollen die Aussteller dem Hermann von Boyneburg jährlich an Kathedra Petri [Februar 22] einen Zins von 125 Gulden in Gold oder Goldwährung gegen Quittung zahlen. Sollte Fulda mit der Zahlung in Verzug geraten, darf Hermann das Kloster Fulda pfänden und mit dem Pfand nach seinem Willen verfahren. Zur Sicherheit Hermanns hat Fulda folgende Bürgen eingesetzt: Johann (Hans) von der Tann, Stam von Schlitz genannt von Görtz, Daniel von Fischborn, Johann von Haun, Balthasar von Weyhers (Weiers), Sittich von Buchenau, Ludger (Ludiger) von Mansbach, Dietrich (Ditterich) Mörle genannt von Beheim (Behem). Sollte Fulda den Zins nicht bezahlen, darf Hermann von Boyneburg die Bürgen mit jeweils zwei leistungsfähigen Pferden und jeweils einem Knecht in ein Wirtshaus nach Vacha oder [Bad] Salzungen bestellen, bis Hermann der Zins samt der angefallenen Kosten und Schäden bezahlt ist. Sollte von den Bürgen einer oder mehrere fehlen, soll innerhalb von vier Wochen ein geeigneter adeliger Ersatzbürge samt Ersatzpferd gefunden werden. Es besteht ein Wiederkaufsrecht für das Kloster Fulda mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Fest Kathedra Petri. Auch Hermann hat Anspruch auf Wiederlösung zu denselben Bedingungen, wobei der Wiederverkauf in Vacha oder [Bad] Salzungen stattfindet. Sollte Fulda den Wiederkauf in diesem Fall nicht tätigen, kann Hermann die Bürgen in Leistungspflicht nehmen, bis die 2500 Gulden inklusive aller angefallenen Zinsen, Kosten und Schäden beglichen sind. Dekan Apollo und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung, die ihnen an Seelgerät, Eigen und an besonderen Zinsen unschädlich sein soll. Ausstellungsort: Fulda. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8, Avers 9, Avers 10)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Koadjutor Johann, Konvent von Fulda, Johann von der Tann, Stam von Schlitz genannt von Görtz, Daniel von Fischborn, Johann von Haun, Balthasar von Weyhers, Sittich von Buchenau, Ludger von Mansbach, Dietrich Mörle genannt von Beheim
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 440, f. 453-457
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Abt von Fulda, und Johann [von Henneberg], Koadjutor von Fulda, bekunden, dass sie aus einer Notlage heraus von Hermann von Boyneburg 2500 Gulden - 2100 rheinische Gulden Frankfurter Währung in Gold und 400 Gulden in Johannestalern, Schreckenbergern und herzoglich Böhmischen - empfangen haben. Dafür wollen die Aussteller dem Hermann von Boyneburg jährlich an Kathedra Petri [Februar 22] einen Zins von 125 Gulden in Gold oder Goldwährung gegen Quittung zahlen. Sollte Fulda mit der Zahlung in Verzug geraten, darf Hermann das Kloster Fulda pfänden und mit dem Pfand nach seinem Willen verfahren. Zur Sicherheit Hermanns hat Fulda folgende Bürgen eingesetzt: Johann (Hans) von der Tann, Stam von Schlitz genannt von Görtz, Daniel von Fischborn, Johann von Haun, Balthasar von Weyhers (Weiers), Sittich von Buchenau, Ludger (Ludiger) von Mansbach, Dietrich (Ditterich) Mörle genannt von Beheim (Behem). Sollte Fulda den Zins nicht bezahlen, darf Hermann von Boyneburg die Bürgen mit jeweils zwei leistungsfähigen Pferden und jeweils einem Knecht in ein Wirtshaus nach Vacha oder [Bad] Salzungen bestellen, bis Hermann der Zins samt der angefallenen Kosten und Schäden bezahlt ist. Sollte von den Bürgen einer oder mehrere fehlen, soll innerhalb von vier Wochen ein geeigneter adeliger Ersatzbürge samt Ersatzpferd gefunden werden. Es besteht ein Wiederkaufsrecht für das Kloster Fulda mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Fest Kathedra Petri. Auch Hermann hat Anspruch auf Wiederlösung zu denselben Bedingungen, wobei der Wiederverkauf in Vacha oder [Bad] Salzungen stattfindet. Sollte Fulda den Wiederkauf in diesem Fall nicht tätigen, kann Hermann die Bürgen in Leistungspflicht nehmen, bis die 2500 Gulden inklusive aller angefallenen Zinsen, Kosten und Schäden beglichen sind. Dekan Apollo und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung, die ihnen an Seelgerät, Eigen und an besonderen Zinsen unschädlich sein soll. Ausstellungsort: Fulda. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8, Avers 9, Avers 10)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Koadjutor Johann, Konvent von Fulda, Johann von der Tann, Stam von Schlitz genannt von Görtz, Daniel von Fischborn, Johann von Haun, Balthasar von Weyhers, Sittich von Buchenau, Ludger von Mansbach, Dietrich Mörle genannt von Beheim
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 440, f. 453-457
Vor Siegel Nr. 1 und Siegel Nr. 5 sind zwei Einschnitte in der Plica, die für eine Besiegelung vorgesehen gewesen sein könnten.
In der Holzkartusche von Siegel Nr. 10 Urkundenfragment. Text der Vorderseite: (... an weder schreiben noch bu ... leibsz not halben zu euch ... enntlich bith an euch ir ... org umb neuun hore fur ... und mir euern getrew ... umb euch alle zeit zu ver ... clagens zu euch versehe ... Sunabent nach Viti [Juni 15] am ...). (siehe Abbildungen: Vorderseite)
In der Holzkartusche von Siegel Nr. 10 Urkundenfragment. Text der Rückseite [offenbar vollständig]: (Dem ernnvest Hartman / von Boinnelburgk Amtmann / und meynem s liebenn schwagere / unnd gevatter). (siehe Abbildungen: Rückseite)
Das Fragment liegt jetzt in der Urkundenschachtel.
Ein Hartmann von Boyneburg ist belegbar als Amtmann von Fürsteneck für 1550. Er taucht bereits in einer Urkunde von 1530 auf.
Vgl. zur Urkunde von 1527 Februar 22 auch: StaM, Kopiare Fulda: K 440, f. 468-469, f. 470, f. 471-472 und f. 517-518 [mehrere Urkunden von 1527 Februar 26 und 1527 Februar 22].
In der Holzkartusche von Siegel Nr. 10 Urkundenfragment. Text der Vorderseite: (... an weder schreiben noch bu ... leibsz not halben zu euch ... enntlich bith an euch ir ... org umb neuun hore fur ... und mir euern getrew ... umb euch alle zeit zu ver ... clagens zu euch versehe ... Sunabent nach Viti [Juni 15] am ...). (siehe Abbildungen: Vorderseite)
In der Holzkartusche von Siegel Nr. 10 Urkundenfragment. Text der Rückseite [offenbar vollständig]: (Dem ernnvest Hartman / von Boinnelburgk Amtmann / und meynem s liebenn schwagere / unnd gevatter). (siehe Abbildungen: Rückseite)
Das Fragment liegt jetzt in der Urkundenschachtel.
Ein Hartmann von Boyneburg ist belegbar als Amtmann von Fürsteneck für 1550. Er taucht bereits in einer Urkunde von 1530 auf.
Vgl. zur Urkunde von 1527 Februar 22 auch: StaM, Kopiare Fulda: K 440, f. 468-469, f. 470, f. 471-472 und f. 517-518 [mehrere Urkunden von 1527 Februar 26 und 1527 Februar 22].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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