Nach dem Tod des vorherigen Drosts war in der Herrschaft Stein ohne Hinzuziehung der übrigen Samtherren durch den Freiherrn von Kinsky zu Stroppen in Schlesien der Beklagte als Drost und Rentmeister eingesetzt worden. Dieser ist den Angaben der Kläger zufolge ihnen gegenüber zwölf Jahre lang die Rechenschaft schuldig geblieben. Die Herrschaft Stein befinde sich durch seine Verwaltung in heilloser Verwirrung: Der Kurpfälzischen Regierung zu Düsseldorf sei die Errichtung eines Galgens auf dem Boden der Reichsherrschaft erlaubt worden, der Drost habe eigenmächtig in die Befugnisse der Lehnskammern eingegriffen, notwendige Wasserbaumaßnahmen verzögert, die Lehns- und Justizregistratur nicht ordnungsgemäß geführt und in einem Strafprozeß ohne Wissen der Landesherrn ein Todesurteil gefällt. Schließlich habe man einen neuen Drost für die eigenen sieben Zwölftel an der Herrschaft Stein ernannt und den Beklagten zur Rechnungslegung gezwungen. Über die dabei zu Tage getretenen erheblichen Rückstände des Beklagten habe dieser den Klägern Wechsel ausgestellt. Aufgrund seiner Zahlungssäumigkeit hätten die Kläger schließlich gerichtlich gegen ihn vorgehen müssen, wobei der die Exekution insinuierende Gerichtsbote vom Beklagten schwer bedroht worden sei. Mit dem RKG-Mandat vom 3.12.1777 wollen die Kläger die Begleichung der Wechselschulden des Beklagten erreichen. Der beklagte Drost Kamps erklärt dagegen, daß er die Wechsel unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und unter Zwang unterschrieben habe. Zudem sei ein Teil der erhobenen Forderungen bereits liquidiert. Durch RKG-Urteil vom 13.2.1779 wird auf Bitten des Beklagten eine Kommission ad liquidandum unter der Leitung des kaiserlichen Kommissars Dr. von Sachs eingesetzt.