Heinrich von Blankenstein, Richter, sowie die Schöffen zu Werden machen bekannt, daß von ihnen Herd von Pörting (Portincgen) zu Fischlaken und seine Frau Nalle an Mettel (-en), Burchard Wines Mutter von Kückelsheim (Kukelshem) [Mutter von Buchards von Kückelsheim Gattin ?], die dritte Garbe von 45 Morgen Land des Guts zu Pörting verkauft hat. Sie sollen das Land bebauen und düngen, wie es auch ihre Nachbarn tun. Sie können jährlich zwei Morgen Land unbebaut liegen lassen, die im Herbst und Winter gedüngt werden. Sie dürfen jährlich zu ihrem eigenen Gebrauch 1/2 Scheffel Lein säen, ohne daß Mettel und ihre Erben sich daran stoßen. Einen Arbeiter (derdegerver) und die Drescher sollen Mettel entlohnen, Herd aber verpflegen. Das Drittel des Korns soll von Herd eine Meile Wegs weit an einen Ort gebracht werden, den Mettel bestimmen kann. Wird der Hof verwüstet Herds oder seiner Herrschaft wegen und kann die vereinbarte Menge nicht richtig geliefert werden, so soll Mettel über die zwölf Jahre hinaus ein Drittel erhalten, bis der Schaden gut gemacht ist. Wird das Gut wegen des Landesherrn verwüstet, soll der Schaden getragen werden. Herd hat als Bürgen gesetzt den Schultheiß zu Viehusen Alef, Everd Miise, Willem opper Dunk und Heinrich, Drieses Sohn, von Fischlaken. Falls Herd seine Verpflichtungen nicht erfüllt, werden sie sich zum Einlager nach Werden begeben. Machen sie auch dann den Schaden nicht gut, so kann Mettel bei ihnen mit Hilfe eines Gerichtsboten soviel Pfänder beschlagnahmen, wie zu ihrer Entschädigung erforderlich sind. Wenn ein Bürge stirbt, so ist innerhalb von 14 Nächten Ersatz zu schaffen. - Es siegeln der Richter und die Schöffen. - Datum anno domini mill. CCC septuagesimo tercio in die beate Lucie virginis.