(1) B 1317 (2)~Kläger: Hermann Adolf Bracht, ehemaliger Landdrost zu Oerlinghausen, arme Partei; 1723 Johann Friedrich Bracht für sich und namens seiner 9 Geschwister; Friedrich Moritz von Heiderstädt; 1732 Johann Friedrich Bracht; 1748 Christina Jacobina von Heiderstädt, geb. Bracht; Rudolf Simon Henrich Bracht; Karl Henrich Bracht; Friedrich Christian Bracht; Johanna Ernestina Bracht; Maria Eleonora Caten, geb. Bracht; Christina Luisa, Witwe Bracht, geb. Eichholtz; 1785 Johann Georg Krafft, Kammerdiener, Schweinsberg, 1790 Wetzlar, als Brachtscher Schwiegersohn; 1790 zusammen mit seiner Tochter Clara Magdalena Krafft, Wetzlar, als Brachtsche Erbin, (3)~Beklagter: Graf Friedrich Adolf zur Lippe, dann dessen Nachfolger (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Ludwig Ernst Hert 1713, 1723 ( Subst.: Lic. M. Deuren 1713 ( Subst.: Lic. J. C. Wigandt 1723 ( Dr. Johann Goy 1732 ( Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer ( Lic. Johann Eberhard Greineisen 1748 ( Subst.: Lic. Caesar Scheurer ( Lic. Fidel Karl Amand Goll 1785 ( Subst.: Lic. Hermann Josef Valentin Schick ( Dr. Johann Gottlob Fürstenau 1790 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Abel Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Friedrich Hofmann [1702] 1714 ( Subst.: Lic. J. C. Wigandt ( für die Revision: Notar Johann Georg Busch 1717 ( für das Mandatsverfahren: Dr. Johann Friedrich Hofmann [1714] 1719 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( Dr. Philipp Ludwig Meckel [1735] 1735 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff ( Dr. Wilhelm Christian Rotberg [1790] 1790 ( Subst.: Dr. Johann Gotthart Hert ( Dr. Kaspar Friedrich Hofmann [1802] 1802 ( Subst.: Dr. Friedrich Wilhelm von Hofmann (5)~Prozessart: Absolutionis a praestito juramento ad effectum agendi et citationis super injuriis et damno dato, nec non mandati de restituendis ablatis et de non offendendo cum clausula una cum salvo conductu, ex post (1717) executionis, nunc (1718) commissionis ad liquidandum Streitgegenstand: Der Kläger wirft dem Beklagten vor, nachdem seine Amtsrechnungen trotz aller Anmahnungen 11 Jahre nicht abgenommen worden seien, im April 1712 nur auf der Basis einiger Unterlagen ohne einen Abnahmetermin, an dem er seine Rechnungen hätten belegen können, eine Abrechnung habe machen zu lassen, ihn, der inzwischen und insgesamt 47 Wochen in Arrest gesessen habe, zur Herausgabe der Schlüssel zu seinen Unterlagen gezwungen sowie diese an sich genommen zu haben und schließlich für die Schuld, die aber nie abgerechnet und genau benannt worden sei, seinen gesamten Mobiliar- und Immobiliarbesitz zu Schleuderpreisen verkauft zu haben, wobei der Graf selbst ebenso wie einer der Kammerräte sich einen Teil angeeignet hätten. Er sei schließlich nur gegen die Unterschrift unter eine Schuldanerkenntnis und Schwur einer Urfehde, nichts gegen dieses Vorgehen des Grafen und seiner Kammer unternehmen zu wollen, aus dem Arrest entlassen worden. Die Klage ist auf Auflösung des Urfehdeschwurs gerichtet, um anschließend gegen den Grafen und dessen Vorgehen klagen zu können. Der Beklagte erklärt, das RKG-Verfahren sei durch falsche Angaben erschlichen. Der Kläger habe trotz stets wiederholter Befehle über die im Rahmen seiner Amtspflichten gehobenen Gelder keine Rechnung gelegt und diese nicht eingezahlt und sei schließlich nur durch harte Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe seiner Unterlagen zu bewegen gewesen. Die auf deren Basis erstellte Abrechnung sei von 2 Regierungsräten überprüft worden und die als schuldig befundene Summe von 17318 Rtlr., da der Kläger, statt zu zahlen seine wertvollsten Mobilien habe außer Landes bringen lassen, soweit möglich durch den Verkauf von Besitz des Klägers beigetrieben worden. Angesichts des seiner Ansicht nach rechtskonformen und sogar entgegenkommenden Vorgehens sieht der Beklagte keinen Anlaß für den Kläger, der auf Grund der langjährigen Hinterhaltung der Gelder an sich einem Kriminalverfahren hätte unterworfen werden müssen, zu einem Verfahren gegen ihn und für das RKG keinen Anlaß, ihn von der Verbindlichkeit der Urfehde zu befreien. 17. März 1717 RKG-Anweisung an den Beklagten, seiner Einwände ungehindert über die Befolgung des Mandates zu berichten, wobei die zu restituierenden Güter und Effekten als Kaution gerichtlich eingeschrieben werden sollen. Zu einer Wiederaufnahme der Abrechnung sollen beide Seiten je 2 Kommissare benennen. Gegen das daraufhin am 16. Juli 1717 erlassene Exekutionsmandat sine clausula an die ausschreibenden Fürsten des Westfälischen Kreises legte der Beklagte Revision ein. Streit über deren Zulässigkeit. Revision am 20. Mai 1718 als desert verworfen. Zugleich Rufen gegen die ausschreibenden Fürsten des Westfälischen Kreises. November 1718 Mitteilung des Prokuratoren des Beklagten über die Restitution des Klägers in seinen Besitz, soweit man darüber noch habe verfügen können. Streit, ob damit dem Urteil entsprochen sei. 23. Dezember 1718 RKG-Bestellung der Liquidationskommissare. 21. Januar 1720 Benennung von teilweise anderen Kommissaren. 21. Februar 1721 RKG-Regelungen zur Erstattung des Besitzes des Klägers; Anordnung, dem Kläger die Hebung der Zinsen aus seinen Aktiv-Schulden zu ermöglichen; Anweisung an den Beklagten zur Herausgabe von Unterlagen für die Abrechnung an die Kommissare; Ausdehnung der Kommission auf die Abrechnung der Einnahmen aus den Besitzungen des Klägers für die Zeit der Nutzung durch den Beklagten oder Dritte. Ein erster Kommissions-Rotulus ging 1723 ein. Anträge auf ergänzende Berichte der und Aufgaben für die Kommissare, Verhandlungen über deren Ergebnisse. Zwischen 1749 und 1764, 1768 und 1785, 1785 und 1790, 1790 und 1806 keine Handlungen protokolliert. Siehe auch L 82 Nr. 26 (B 1315). (6)~Instanzen: RKG 1713 - 1806 (1701 - 1806) (7)~Beweismittel: Aufzählung von zu den Häusern Oerlinghausen und Kachtenhausen gehörenden Besitzungen (in Q 3 Bl. 75). Schreiben von Charles de Bassestouches, der sich bereiterklärt, gegen Erstattung des Kaufpreises und für Verbesserungen aufgewandter Gelder das von ihm erworbene Brachtsche Gut (nicht benannt) herauszugeben, 1714, französisch und deutsch (Q 54). Einzelabrechnungsunterlagen (Q 58, 61 - 65, Bd. 4 Bl. 457 - 635). Designatio expensarum (Q 70) mit Quittungen (Q 71 - 73). Notarielles Instrument über die Besitzrückgabe des Gutes Oerlinghausen, mit Inventar, (Q 102). Extrakte dessen, was aus dem Brachtschen Inventar nicht hat wiederbeschafft werden können (Q 108, 111). Kommissions-Rotuli, mit Unterlagen zur Abrechnung der Amtsfunktionen, (Q 142, Bd. 4 Bl. 271 - 376 (ggf. Partei-Unterlage), ebd. Bl. 381 - 451, Q 147). Facti species (Bd. 4 Bl. 748 - 751). Abstammungsschema der Clara Magdalena Krafft (Bd. 4 Bl. 799 - 800). Zettel mit Anträgen von Dr. Fürstenau mit Benennung des Verfahrens, Termin der Verhandlung, Text des Antrages, der sich wörtlich gleich im Protokoll findet, und Zuschreibung zum gegnerischen Prokurator (Bd. 4 Bl. 803, 804). (8)~Beschreibung: 4 Bde., 32 cm; Bd. 1: 9 cm, 490 Bl., lose; RKG-Protokoll (Bl. 1 - 56), (offenbar Partei-) "Protocollum judiciale" der Termine ab September 1764 (Bl. 57 - 60), Q 1 - 57, 1 Beil.; Bd. 2: 6 cm, Bl. 493 - 771, lose; Q 58 - 141*, es fehlen Q 66, 89, 90, 141* (im Protokoll eingelegtes Blatt mit dem Vermerk: " post obitum D[omi]ni referentis defuerunt quadr[anguli] 66, 89, 90, Aug[ust] 1728; Item desunt quadrang[uli] 141 et 142"); Bd. 3: 6 cm, 270 Bl., lose; Q 142; Bd. 4: 11 cm, 804 Bl., lose; Q 143 - 173, es fehlen Q 143, 165* (Vollmacht Lic. Greineisen), 166* (Vollmacht Dr. Meckel), 171, 172, 40 Beil. teilweise mit Vermerk "ad acta judicialia", 1 ggf. = Q 143, 1 (= Bl. 259 - 270) entnommen aus L 82 Nr. 26 (B 1315) Lit.: Kittel, Heimatchronik, S. 155. Dorfschaft Oerlinghausen (wie Nr. 25).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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