(1) M 4288 (2)~Kläger: Henrich von Münch, Erbherr zu Benkhausen, Werburg und Lübbecke, kurbrandenburgischer Kammerherr und Landdrost im Fürstentum Minden, (3)~Beklagter: Henrich Balthasar Kleinsorge, kurbrandenburgischer Geheimer Kammerrat, Berlin, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Ludwig Ziegler 1695 ( Subst.: Lic. Rolemann Prokuratoren (Bekl.): Dr. Georg Friedrich Müeg 1695 ( Subst.: Dr. Johann Paul Fuchs (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Schuld- und verfahrensrechtliche Auseinandersetzung. Unstreitig hatte der Großvater mütterlicherseits des Appellanten, Johann Ledebur von Ketteler, zur Befriedigung von Gläubigern von und durch Jobst Schrage 8100 Rtlr. aufgenommen, für die zum Teil Schrages Schwager, Adolf Wildhuet, Großvater mütterlicherseits des Appellaten, gebürgt hatte und später mit dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden war, so daß dessen Witwe zur Sicherung der Ansprüche einen Arrest auf Gelder, die Kettelers Frau bei der lipp. Rentkammer stehen hatte, eingeklagt und 1655 zugesprochen bekommen hatte, bis Kapital und Zinsen abgetragen sein würden. Strittig ist, welche Summen dieser Immission zugrundelagen und folglich erstattet und ggf. verzinst werden mußten. Der Appellant bestreitet, daß alle von appellatischer Seite geltend gemachten Posten tatsächlich zur Begleichung der Schulden seiner Großeltern im Zusammenhang mit der Obligation von 1621 verwandt worden seien, und führt auf den Einzelfall bezogen Indizien an. Er fordert zudem, daß dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine Liquidation mit den Erben Schrages vorausgehen müsse, da Schrage damals übernommen habe, über die Verwendung der Gelder Rechnung zu legen, und sich erst im Ergebnis dieser Liquidation zeigen könne, über welche Posten zwischen dem Appellaten und ihm noch liquidiert werden müsse. Er bemängelt, daß dem Appellaten das an der Rentkammer stehende Kapital zugesprochen worden war, ohne daß eine Liquidation mit der Festlegung einer eindeutigen Schuldsumme, die jeder Bezahlung vorausgehen müsse, erfolgt sei, und macht Verfahrensmängel der Vorinstanz geltend. Er bemängelt, daß das vorinstanzliche Urteil sich auf falsche oder nicht belegte Grundlagen stütze. So sei ein Urteil des Go- und Hauptgerichtes Bielefeld von 1652 als bewiesen zugrundegelegt worden, obwohl es in einem anderen Zusammenhang, nämlich bezüglich der gesamten Forderung Schrages, ergangen sei, ohne daß dies berücksichtigt worden wäre. Er bemängelt, daß der Gegenseite uneingeschränkt Zinsen zugesprochen worden seien, ohne daß der Reichsabschied von 1654 und dessen Bestimmungen zur Begrenzung von Zinsen erwähnt worden seien, und macht Ungenauigkeiten im vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Zinsen des bei der Rentkammer stehenden Kapitals geltend und verwahrt sich dagegen, diese Passage so zu verstehen, daß er nach der Immission der Gegenseite von der Rentkammer eventuell nicht bezahlte Zinsen entrichten müsse. Der Appellat sieht den Umfang seiner Forderung als rechtlich eindeutig geklärt an und bestreitet, daß dem Appellanten aus dem vorinstanzlichen Urteil appellable Beeinträchtigungen erwüchsen. Er macht Frist- und Formfehler bei der Einleitung des RKG-Verfahrens geltend. Er verweist auf eine Klausel der Obligation von 1621, der nach die Erben des Schuldners, wenn sie den Bestimmungen nicht nachkämen, ihrer Erbschaft verlustig gehen sollten, und stellt es dem Fiskus anheim, in diesem Sinne gegen den Appellanten, der deren Erfüllung zu hintertreiben suche, vorzugehen. Mit Urteil vom 3. März 1696 wies das RKG die Einwände auf Desertwerden der RKG-Appellation zurück, bestätigte die Anerkennung der 4 Kapitalien im vorinstanzlichen Urteil, wobei, falls der Appellant über diese Posten (gemäß seiner Argumentation) von anderer Seite in Anspruch genommen werden sollte, ihm der Regreß gegen den Appellaten freigestellt wurde, setzte aber die Zuschreibung des Rentkammerkapitals bis zur erfolgten Liquidation aus. Gleichzeitig bestellte es die Richter der Vorinstanz zu Liquidationskommissaren, die zur Entscheidung an das RKG berichten sollten. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( 2. RKG 1695 - 1698 (1621 - 1698) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 29a, b). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 156 - 159). RKG-Liquidationskommissionsprotokoll, 1696 - 1697 (Q 34). Schuldverschreibung der Eheleute Johann Ledebur Ketteler zu Werburg und Margaretha, geb. von Oer, über 8100 Rtlr., die Jobst Schrage, Rentmeister zu Limburg, ihnen zur Befriedigung ihrer Gläubiger geliehen und überwiegend zu diesem Zweck selbst oder durch Verwandte aufgenommen hat, 1621 (Q 4 = Bl. 49 - 58, Q 13). (8)~Beschreibung: 5 Bde., 21,5 cm; Bd. 1: 4 cm, 159 Bl., lose; Q 1 - 39, 2 Beil., davon 1 = Q 2; Bd. 2: 3 cm, Bl. 159 - 280, geb.; Q 29a, "Alte Acta in Sachen Helenen Schragens, vidua Vilthuts ./. Wayl[and] Drost Ketlers hinterlaßener Wittiben", 1651 - 1659; Bd. 3: 4 cm, Bl. 281 - 421, geb.; Q 29b, "Jüngere Acta in Sachen Henrichen von Münch ... ./. die Gebrüder Kleinsorgen", 1682 - 1695; Bd. 4: 3,5 cm, Bl. 1 - 15, 337 - 440, lose; Q 30 - 33, 35 - 39; Bd. 5: 7 cm, Bl. 16 - 336, geb.; Q 34.