Kuno, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenberg und Sombreff, nimmt für die kommenden 10 Jahre entweder den Jakob von Metternich oder dessen Sohn Meyer mit Weib und Kindern in seinen schuz, schirm und gleidt auf. Der betreffende darf in seinem Haushalt einen Knecht und eine Magd, jedoch keine weiteren Hausgenossen halten; fremde Juden, die als Gäste kommen, darf er heimlicher maß beherbergen. Es wird ihm zu Plaidt eine entlegene Behausung mit heimlicher Nutzung von Wasser und Weide zugestanden. Er darf sich zu denselben Bedingungen wie andere Juden in der Pellenz aufhalten. Ein Begräbnisplatz für Tote seines Haushalts soll ihm benannt werden. Für die Beerdigung von über Zwölfjährigen ist eine Abgabe fällig. Weitere Bestimmungen ... Sr.: Ausst.? Wohl nicht behändigte, korrigierte Ausf. Perg. Änderungen: zehn statt zwölf bei der Aufenthaltsdauerbestimmung (übergeschrieben); am Rand von anderer Hand die Bestimmung über die Aufenthaltsbedingungen in der Pellenz, dafür im Text gestr.: Weder von Einwohnern der Pellenz noch von Untertanen der Grafschaft darf Wucher genommen bzw. deswegen verhandelt werden, wohl aber von Ußlendigen . - unterer Teil stark besch. (rest. 1991) - Rv. - Datierung unsicher, gestützt auf Angabe auf älterer Hülle; 40 % des Textes nicht mehr rekonstruierbar.