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Der unten genannte Schreiber bekundet, dass im Jahre 1429 an dem lesten tag des mandes, den man nennet zu latine october, in seiner und der unten ...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1429 Oktober 31
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Hohler Galgen, stark moderbeschädigt Alle Siegel ab; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt Kopie (16. Jh.) Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen; Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 122; Kasseler Rep. II S. 232
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der unten genannte Schreiber bekundet, dass im Jahre 1429 an dem lesten tag des mandes, den man nennet zu latine october, in seiner und der unten genannten Zeugen Gegenwart sowie im Beisein Graf Johanns v. Katzenelnbogen und vieler ehrbarer Leute im Kaufhaus zu Gerau der Edelknecht Hans v. Wolfskehl mit seinem Fürsprech (steber) Philipp v. Frankenstein stand. Dieser fragte Hans, ob er dem Urteilsbrief (Vgl. Nr. 3438) genügen wolle, was dieser bejahte. Darauf las der genannte Philipp die auf einen Papierzettel geschriebene, auch an Mannen und Burgmannen gerichtete Ansprache vor: Wenn einer am Gericht zum Hohlen Galgen so bußfällig wird, dass es Leib und Gut betrifft, und ihn Hans gemäß seinen beiden Anteilen zu strafen und Buße von ihm zu fordern hat, so wie es dem Grafen Johann auf Grund seines dritten Anteils auch zusteht, dann wird es deswegen darin bedrängt. Als Hans v. Wolfskehl ein Gericht am Hohlen Galgen forderte und dieses dem Grafen mitteilte, entgegnete der Zentgraf, der zugleich Schöffe ist, es sei ihnen vom Grafen verboten, so dass die Schöffen Hans zu jener Zeit kein Gericht hielten (Vgl. Nrr. 3364, 3416). Als Hans v. Wolfskehl von den Schöffen zu Erfelden ein Gericht und die Erfüllung anderer seiner Gebote forderte, entgegneten die Schöffen, der Zentgraf, ihr Schultheiß, habe ihnen das im Namen des Grafen verboten (Vgl. Nr 3364, 3416). Der Kellner zu Dornberg hat dem Gericht zu Goddelau im Namen Graf Johanns verboten, für Hans v. Wolfskehl oder die Seinen ein Gericht zu halten oder seinen Geboten nachzukommen, obwohl die genannten Gerichte ihm das geschworen haben und ihm zwei Teile daran zustehen. Graf Johann setzt und nimmt Beede und Schatzung in den genannten Dörfern Erfelden und Goddelau, wovon Hans v. Wolfskehl billigerweise zwei Teile zustehen. Als dieser Zettel verlesen war, ließ er die unversehrte Urkunde (urtheilsbrief) von 1429 September 16 (Vgl. Nummer 3438) verlesen, worauf Philipp v. Frankenstein sagte, Hans v. Wolfskehl stünde hier, um diesem Urteil Genüge zu leisten, was dieser auf nochmalige Frage Philipps an ihn bejahte. Philipp forderte nunmehr Hans auf, seine obige Ansprache an den Grafen zu beeiden, hieß ihn, seine Finger auf die Heiligen zu legen, stabte ihm den Eid und ließ Hans folgende Worte nachsprechen: Als ich meine treu gegeben hab und mit worten underscheiden bin, so sagen ich Hans, das solche stucke der ansprache obgeschrieben war seint, one geverde, und ich an denselben stucken von dem edelen grave Johan, graven zu Catzenelnbogen, verkurtzet und betranget bin; also bit ich mir Got helfen und die heiligen, one alle geverde. Hans sprach die Worte nach und hob dann mit Erlaubnis seines Stabers die Finger wieder ab. Darauf leisteten die dabeistehenden Johann Schluchterer v. Erfenstein und Heinrich v. Erligheim gen. Hornbach denselben Eid in gleicher Weise. Nachdem dieses geschehen war, hieß Hans v. Wolfskehl die unten genannten Notare, ihm darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen. Dieses geschah am genannten Tage in Gegenwart von Herrn Johann Baumann von Saulheim, Dekan des St. Paulstiftes zu Worms, Johann Holzengot, Pfarrer zu St. Sebastian in Oppenheim, Lic. iur., Ritter Johann Kämmerer v. Dalberg, Hartmann Beyer v. Boppard, Eberhard Schwende v. Weinheim, Hans Herold und Mathias v. Germe. Sie und Philip v. Frankenstein d. J. siegeln. Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Johannes Hornberger von Ladenburg, Klerikers des Wormser Bistums
Vermerke (Urkunde): Siegler: Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Dietrich Rost, Klerikers des Mainzer Bistums
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3442
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.