Gerhard Graf zu Sayn und Johann Graf zu Nassau und Diez schlichten den Streit des Grafen Heinrich von Nassau, Herrn zu Beilstein mit Reinhard Graf zu Leiningen, Herrn zu Westerburg und Johann Herrn zu Runkel. Wegen der Vogt- und Eigenleute, aus den letzten 20 Jahren sollen Kinder aus Ehen zwischen Vogt- und Eigenleuten dem Vogtmann oder dem nassauischen Eigenmann folgen auf den Nachweis hin, der bis Laetare zu Emmerichenhain geführt werden soll. Kinder aus Heiraten aus der Zeit vor diesen 20 Jahren sollen der Mutter folgen. Der Zentgraf zu Westerwald soll sofort in allen Kirchen zu Westerwald verkünden, daß Heiraten zwischen Vogt- und Eigenleuten künftig nur noch mit Wissen und Willen aller drei Herren zugelassen werden können. Dafür soll der Zentgraf selbst haften. Bei Verstößen kann ihn jeder Herr allein bestrafen. Der Anspruch von Westerburg und Runkel auf 1/2 von 18 Gulden Wächtergeld, die Nassau-Beilstein jährlich zu Westerwald hebt, wird auf Artikel 4 ihres ersten Entscheids verwiesen. Der Anspruch von Westerburg und Runkel auf 1/2 der Weidhämmel, die Nassau-Beilstein aufhebt, wird abgewiesen, da Nassau-Beilstein von den Voreltern her Wasser und Weide und auch die Weidhämmel zustehen. Dies können sie in Jahresfrist jedoch mit besonderem Nachweis widerlegen. Auf Anspruch von Westerburg und Runkel soll der Zentgraf zu Westerwald von sämtlichen gemeinsamen Gülten auf Kathedra Petri allen Herren Rechnung tun. An Hühnern sollen alle Herren durchweg zu Westerwald ein Landhuhn (lanthone), desgleichen auch von den nassauischen Eigenleuten auch 1 Huhn heben und diese gleich teilen, Westerburg und Runkel sollen dafür diese Leute verteidigen und verantworten. Von den Vogtleuten und saynischen Leuten, die Nassau-Beilstein mit seiner Hausfrau erhalten hat, sollen die Herren 2 Gengehühner haben, diese jedoch gnädig heben. Gegen den Anspruch von Nassau-Beilstein, daß Westerburg und Runkel nur Vogtleute als Knechte im Westerwald setzen dürfen, können diese nach Belieben Knechte setzen ihre eigenen Renten, Zinse und Gülten zu heben und dafür zu pfänden. Gemeinsame Renten soll nur der Zentgraf pfänden.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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