Allart und Boldewin Clawessen rechtfertigen sich gg. Bernhard VII.
z. L. auf die Anklage des Hinrik Hoberges Basterde wg.des Vorwurfs des
unrechtmäßigen Besitzes dreier Häuser und zweier Kotten zu Südlengern, die
von seinem Vater Hinrik Hoberge stammten, der diese von einem namens Albert
Rotinghusen hatte, der sie wiederum von Johann von Quernheim, Sohn des
Ritters Floriken, erworben hatte. Die Aussteller behaupten, die Güter sind
ihr väterliches Erbe und der gen. Johann von W. sei nicht berechtigt
gewesen, die Güter zu verkaufen.