Ludwig Graf von Rieneck (Renecke) und seine Frau Kunigunde bekunden: sie haben ihren Anteil der Burg Naumburg (Nuhen-) mit Zubehör an die Knappen Winand von Waldeck (-ecke) und Johann (Henne) von Partenheim (Partinheym) verpfändet nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, die sie und die Grafen Walram und Heinrich von Sp., Ludwigs Schwäger, Kunigundes Vetter bzw. Bruder, besiegelt haben. Graf Walram und seine Erben Grafen zu Sp. Herren zu Kreuznach (Crutzen.) können diesen Anteil mit 500 Gulden auslösen, die zu Kreuznach gang und gäbe sind; das Lösungsrecht Ludwigs, Kunigundes und ihrer gemeinsamen Erben bleibt davon unberührt. Falls Graf Walram das Wittum, das Kunigunde von ihrem + Ehemann Raugraf Wilhelm hat - 3000 Pfund Heller Kreuznacher Währung - auslösen will, sollen ihm die 500 Gulden von der Lösungssumme abgezogen werden. Alle bisherigen Urkunden, die die Raugrafen Georg (1) und Wilhelm (2), Philipp von Bolanden (3) oder sonst jemand ausgestellt hat, bleiben weiter gültig. Ludwig und Kunigunde siegeln. (1) Nr. 877 und 944. (2) Nr. 945. (3) Nr. 1240.