(1) D 132 (2)~Kläger: Johann Kurt Dalckemeyer (Unterschrift: Tackmann), (Bekl.); ab 1750 als zur Exekution des RKG-Urteils aufgefordert die Paderborner Regierung, die Vollmacht stellt Kurfürst Clemens August von Köln als Paderborner Bischof aus (3)~Beklagter: Heiderstädt, Oberstallmeister, Detmold, (Kl.); 1747 als Intervenient der Lehensherr, Herzog Carl von Braunschweig-Wolfenbüttel, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Ludwig Ernst Hert 1719 ( Subst.: Dr. G. A. Geibel ( für Clemens August von Köln: Lic. Melchior Deuren 1750 ( Subst.: Lic. Johann Adam Bissing ( Lic. Johann Adam Bissing [1750] 1751 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Goy 1719, [1719] 1724 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann (jun.) ( für den Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel: Dr. Johann Jakob Zwierlein 1747 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Ludolf (5)~Prozessart: Appellationis, nunc (1747) mandati de exequendo Streitgegenstand: Streitgegenstand ist der teils im Lippischen, teils im Paderbornischen gelegene Dalckehof. Nach dem Aussterben der Familie von Schwarze hatte der Appellat als neu belehnter Herr die Räumung des Hofes vom Appellanten mit der Begründung verlangt, dessen bisherige Meierrechte an dem Hof seien mit dem Aussterben der Familie von Schwartze erloschen, da diese den Hof zunächst als freiadliges Gut besessen und erst später zum Meierhof gemacht hätte. Die RKG-Appellation ist formalrechtlich begründet. Der Appellant bemängelt, der Appellat, am lipp. Hof einflußreich, weshalb er das Verfahren auch dort eingeleitet habe, statt im Paderbornischen, wo der größere Teil des Hofes liege, habe ein Mandat zur Entsetzung des Appellanten vom Hof (mandatum de evacuando) erwirkt, ohne daß dieser dazu gehört worden wäre. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß dieses Mandat bestätigt wurde, falls der Appellant nicht kurzfristig den Beweis erbringe, daß der Hof bereits zu der Zeit, als die von Schwartze ihn zu Lehen bekamen, ein Meierhof gewesen sei. Der Appellant sieht damit unzulässigerweise die Beweispflicht umgekehrt. Sie obliege dem Appellaten als Kläger. Dies gelte umso mehr, als die Wahrscheinlichkeit gegen die Behauptung des Appellaten spreche, und auch die anerkanntermaßen jahrhundertelange Possession des Hofes in der Familie des Appellanten schließe eine Beweispflicht aus. Verweis auf die Schwierigkeit eines Beweises aus lange zurückliegender Zeit. Der appellatische Prokurator bezieht sich in einem mündlichen Antrag ausschließlich auf das vorinstanzliche Verfahren. Streit, ob die Acta priora fristgerecht beantragt wurden. Am 14. April 1723 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. 1747, nachdem gegen den Sohn und Erben von Heiderstädt an der lipp. Kanzlei ein Konkursverfahren durchgeführt worden war, Antrag des intervenierenden Herzogs von Braunschweig-Wolfenbüttel als Lehensherr um Ausführung des Urteils. 20. Mai 1747 RKG-Mandat zur Ausführung des Urteils von 1723 an die lipp. Kanzlei. Deren Mitteilung, Dalckemeyer habe vor Eingang des Mandates das Wohnhaus abreißen und auf dem Paderborner Teil des Hofes wiederaufbauen lassen, so daß man zur Ausführung des Urteils außerstande sei. 3. Dezember 1749 Exekutionsmandat an die Paderborner Regierung. Diese verweigerte die Ausführung, solange der dortige Rechtsstreit um die Ländereien nicht beendet sei. 17. April 1750 Rufen gegen sie. 17. Juli 1750 Einschärfung, über die Befolgung des Mandates zu berichten. 30. April 1754 Exekutionsmandat an die kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises. 26. Oktober 1754 Rufen gegen sie wegen Nichterscheinens. 23. Dezember 1754 Einschärfung an sie, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Nach letzten Handlungen 1755 abschließender Completum-Vermerk vom 17. April 1793. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1718 - 1719 ( 2. RKG 1719 - 1793 (1589 - 1755) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 12). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 53 - 55). Urteil in einem Rechtsstreit Adolf von Schwarze und dessen Meier ./. Eingesessene des Dorfes Oerlinghausen vor gräflich lipp. Kommissaren, 1589 (Q 6). Lehensbrief Herzog Carls von Braunschweig-Wolfenbüttel für Anton Ulrich Wilhelm von Heiderstädt nach dem Tode von dessen Vater Casimir von Heiderstädt über verschiedene einzeln benannte Lehensstücke, darunter den Hof zu Dalbke, 1741 (Q 22C). Botenlohnschein (Q 23, 47). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. 1: 5,5, cm, 224 Bl., lose; Q 1 - 11, 13 - 52, es fehlt Q 48, 14 Beil.; Bd. 2: 2,5 cm, Bl. 51 - 135, geb.; Q 12.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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