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4/14 [Nr. 16]: Gegen Harttm. Chausius, stud.: blasphem. convitia in virginit. Mariae etc.
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UAT 4/ Akademischer Senat (I) und Akademisches Konsistorium
Akademischer Senat (I) und Akademisches Konsistorium >> Akademisches Konsistorium (1490-1607) >> Acta Consistorii academici, Bd. III (Nr. 7-16)
1581
Enthält: Bl. 381-421v: Klage (s. d.) des mag. Michael Hofmann von Knielingen b. Karlsruhe (MUT 187,66: 1577, mag. 17.8.1580) und des Universitäts-Fiscals gegen den stud. theol. Hartmann Causius von Grünberg bei Giessen (MUT 192,103: 24.4.1580) wegen Blasphemie und Misshandlung, 1581 April 17 bis Mai 15; 382-383v: Klage Hofmanns beim Rektor: am 17.4. lud nach dem Morgenimbiss in der Burse Georg Sulzhuber (MUT 188,64: 1578), seinen Gast, den Schulmeister von Derendingen (Wolf Hug [vgl. MUT 200,61?]) und seine Tischgenossen, darunter den Hartmann Causius, "meinen widerpart", und Hoffman selbst in seine Herberge; dort griffen Hug und Hoffmann den Causius disputierend an, weil dieser die Calvinisten oft defendiert habe, wobei Causius u. a. sagte, er glaube wohl an die Jungfraunschaft Mariä vor der Geburt, aber er schisse auf diese nach der Geburt, und als ihm Hofmann Luthers Schrift Schamkamphoros entgegenhielt, er schisse auf die Bücher Luthers, und Hofmann sei ein neugebackener Magister, der weniger wisse als ein Schütz auf dem Österberg, man nehme hier Geld und mache Esel zu Magistern; zuletzt forderte er den Hoffmann auf den Wördt, nahm ihm den gezückten Weidner (Dolch) ab und richtete ihn so zu "wie E. Magnificenz selbst gesehen; 410: Der Causius ad Magnificum Rectoren libellus supples s. d.: er sei jetzt in der dritten Woche in diesem pestifero ac nocifero carcere, wisse nicht warum; er bitte ihn zu hören in dieser Sache, in die er teils durch falsche Anschuldigung, teils imprudenter ac inscienter geraten sei; volo ... (lat.); 384-389: Inquisitio (Zeugenverhör), 28.4.1581 in Konzept (384-386) und Reinschrift (388-389): Michael Deublin, Schneider, Tübingen (hat den Causius getadelt und eine grobe Antwort erhalten) Georg Salzhuber (am Rand: ihm sagte Causius, er wolle disputandi gratia widersprechen), Johannes Sigler von Lichtenau (MUT 194,11; Hofmann sprach über Zwinglis Bücher ebenso wie Causius über die Luthers), Johann Georg Brencker von Augsburg (MUT 192,82: Salzhuber habe öfters calvinische Bücher zu Tisch gebracht und daraus opponiert und das Dogma Calvinistarum defendiert; quo amino ers gethan wisse er nicht); 391: Articuli (Fragen) an Causius s. d.; 408-409v: Responsio Causii. er könne in so schwerer Sache nicht ohne fremde Hilfe congrue respondere, er tue es sine ullo mei juris praeiudicio; er habe vorher zu Salzhuber gesagt, er werde nur des Disputierens wegen (scholasticorum more) widersprechen; die Lästerung Marias habe er im Rausch und Zorn gegen Hofmann gemacht; vom Vorhalt Deublins wisse er nichts mehr; er habe mit Bewusstsein die Blasphemie nie gedacht oder gesagt; das Buch des incomperabilis viri Luther Kenne er nicht; er habe nur gesagt, es gebe gelehrtere baccal. als Hofmann; denn dieser habe die fröhliche Disputation importune gestört (lat.); 393-395v: Peinliche Anklage des Universitätsfiscus, praes. in senatu 6.5.1581: schildert Hergang, verlangt strenge Bestrafung; 396-407v: Verantwortung Causii praes. in senatu 11.5.1581: in der Burse war noch alles Spass; am Mittag in Salzhubers Stube waren alle schwer betrunken, besonders er als des Weins ungewohnter Hesse; er könne schwören, dass er die Blasphemie vorher nie aussprach; er habe den heiligen Mann und teuren Helden Luther und seine Brüder stets hochgehalten und kenne die Calvins nur vom Conferieren über dem Essen; als ihn an Ostern sein Vater schriftlich an eine andere Universität wies, erreichte er mit viel Bitten Aufschub um ein Jahr, (Bl. 398) dieweil das Studium theologicum alhie also rein floriere; was er gegen Hoffmanns Magisterwürde gesagt habe, ging nicht gegen dessen erudition sondern gegen seine unhofmännischen Sitten und sein unstudentisches Wesen und Gezänk, er sei bereit, zu beeiden, dass er Marias virginitaten post partum nie verneinen wollte, (Bl. 402v) "wiewol dannocht etwann andre glerke leuth möchten das widerpil inn truckh gegeben haben" und noch andere studiosi hier dies glaubten ohne eingekerkert und peinlich beklagt zu werden. Nach dem Werk "Uff die Reformation gutter Policey, Augsburg 1548", solle, wer Maria lästert, zum erstenmal freundlich ermahnt werden, bestraft abe erst bei Wiederholung und dann unter genauer Beachtung der Umstände; er aber sei nicht gewarnt worden vor der Einkerkerung, und die Warnung des Betrunkenen durch die andern Betrunkenen entspreche nicht dem Sinn der Constitution; er habe Gott nie gelästert und sei jetzt in der 4. Woche im Gefängnis. In der Reformation zu Augsburg 1530 Til Vom ?=?? Gottslästerung § Daruff ordnen und setzen wir fol. 225 sei gesetzt: auf die erste Lästerung 14 Tage Gefängnis bei Wasser und Brot, auf die zweite Geld; auf die dritte Leibesstrafe, er bittet um Freispruch; 411: Jusjuradium Caussii s. d.: Das dem also sag wie im verlesner urteil begriffen und ich wol verstanden hab, schwer ich, das mir Gott helff; 412: Sententia publicata in senata Universitatis 12.5.1581: er soll schwören lt. seiner schriftlichen Erklärung, dass er Maria nicht schmähen wollte sondern fervore disputationis gegen seinen Adversarum redete; Nachurteil: er soll über bisher erlittene gefengniss fernrs mit gestrafft werden; 413-414v: Reskript Herzog Ludwigs an die Universität,7.5.1581: er verlangt durch den Boten schriftlichen Bericht über die Sache; 415: Universität an Herzog Ludwig, 8.5.1581: die Anklageschrift des Fiskus liege in Abschrift bei, man warte jetzt auf die rechtliche Antwort Causii; Konzept; 416: Reskript Herzog Ludwigs an die Universität, 15.5.1581: "wiewol wir uns daruff versehen, ir würden mit ima dargestalt nicht geeglet, noch auch ima solche leinse urtheil in erwegung seiner gotslösterlichen und sehr ärgerlichen gegebten Reden ertheilt haben", lasse er es dabei eher Causius muss hinweg des Ärgernisses wegen; 419-421v: U. an den Herzog, 20.5.1581: Bitte, das Urteil nicht abzuändern sondern die von ihm bestätigten Privilegien der U. zu wahren; vgl. dazu die Senatsakten von 1581 April 20 (II, 2 Bl. 379-379v), April 30 (ebda Bl. 380-380v) Mai 11 (Bl. 381) Mai 17 (Bl. 381-382). Über Chalusius s. Wilh. Diehl, Hessen-Pfarrer- und Schulmeistertitel, 1921 S. 421: 1596 mit ? von den Reformierten als Pfarrer abgesetzt. Ferner: Eugen Neuscheler, Der Blasphemieproz-eßß gegen stud. theol. Hartmann Causius 1581 in: Attempto 22, 1967, S. 68- 76.
Akte
Brencker, Johann Georg (geb. um 1564)
Causius, Hartmann (16. Jh.)
Deublin, Michael (genannt 1581)
Diehl, Chalusius Wilh. (genannt 1581)
Hofmann, Michael (?) (16. Jh.)
Hug, Wolf (genannt 1581)
Ludwig, Herzog von Württemberg (1554-1593)
Salzhuber, Georg (geb. um 1560)
Sigler, Johannes (geb. um 1562)
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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