Heinrich Kirchenmair von Hohengebraching (Obergebraching) bekundet, dass Abt Erasmus von St. Emmeram ihm und seiner Ehefrau Elisabeth Erbrecht auf dem Gütlein des Klosters in Niedergebraching, das zuvor Hans Gebel innegehabt hat, laut eines unter dem Siegel des Abts und des Vogtrichters ergangenen erbbriefs verliehen hat. Sie und ihre Erben sollen für die ersten drei Jahre keine Gült für das öd liegende Gütlein entrichten. Erst von 1516 an sollen sie Stiftsleistungen, Vogtei, eehafft und andere Gewohnheiten davon ausrichten. S: Hans Kunigsfelder von Puchersried, Kastner und Vogtrichter von Kelheim