Von fürstlicher Hofkammer verlangte Nachricht, ob ein Beamter, wie der Kammerrat Birckenstock, in Ehebruchs- und Mitgiftssachen urteilen, die Ehegelübde annullieren, die Schuldige nach Gutfinden bestrafen und davon dimidiam partem sich attribuieren könne, wenn ihm auch schon von eigentlichen Amtsstrafen die Hälfte als ein Teil des Gehalts gebühre

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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