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Amtsgericht Osterholz 1852-1971 (Bestand)
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Bestandsgeschichte: I. Behördengeschichte
Bei der Gründung des Klosters Osterholz 1182 ging der erzbischöfliche Hof Scharmbeck und dessen Gerichtsbarkeit ("Bördegericht" von "Börde" = Gebühren) auf das Kloster über. Der Richter wurde zunächst durch die Einwohner gewählt, später vom Kloster vorgeschlagen und ernannt.
In späterer Zeit wurde die Gerichtsbarkeit, an der auch Einkünfte und Gebühren hingen, an adlige Herren als Lehen ausgegeben. Sie war zweihundert Jahre im Besitz derer von Luneberg.
Das Scharmbecker Bördegericht fällte auch Todesurteile. Der Börderichter musste ab dem 17. Jahrhundert einen unparteiischen qualifizierten Notar anstellen und sich bei schwierigen Fällen bei erfahrenen Rechtsgelehrten mit Vorwissen des Propstes Rat holen. Sein Nachfolger wurde gewöhnlich sein ältester Sohn.
Im Jahr 1641 wurde Franz von Schönebeck vom Propst des Klosters, Christoffer von der Kula, als Richter eingesetzt. Er durfte weder in die Spracheangelegenheiten (Angelegenheiten des Klostergerichts) noch in die niederen Gerichte der Gutsherren (Wehrbrüche) eingreifen. Die Gerichtssitzungen fanden nicht auf dem adligen Hof des Richters, sondern in der Herberge zu Scharmbeck statt. Bei den Verhandlungen schrieb ein Klosterdiener das Protokoll, und falls er nicht anwesend war, bekam das Kloster eine Abschrift.
In der Scharmbecker Herberge wurde auch ein Gefängnis eingerichtet, die Kosten für die Unterhaltung der Gefangenen trugen die Einwohner des Gerichtsbezirks.
Neben dem Börderichter gab es einen Bördeunterrichter aus der Einwohnerschaft Scharmbecks, dem drei Gerichtsdiener unterstanden. Der Unterrichter führte das Bruchregister und überreichte es dem Richter beim Landgericht.
Nach dem Dreißigjährigen Krieg fiel die Gerichtsbarkeit an die Schwester Karls X. von Schweden, Landgräfin Eleonora Katharina, die sie nach dem Tod Franz von Schönebecks im Jahr 1661 selbst ausübte, bis 1670
Bestandsgeschichte: durch den Amtmann Cröger, dann durch den Drosten von Sternthal. Im Jahr 1680 erkannnte sie das letzte Todesurteil an, das auf der Scharmbecker Wurth gegen die Dienstmagd Abelke G. wegen Kindsmord gefällt wurde. Da es in Osterholz und Scharmbeck keinen Scharfrichter gab, hatte man sich an die Stadt Bremen gewandt, die einen Scharfrichter zur Verfügung stellte.
Mit Einrichtung des Amtes Osterholz endete das Scharmbecker Bördegericht.
Im Königreich Hannover wurden bis 1852 Justiz und Verwaltung auf der unteren Ebene von einer Dienststelle, dem Amt, wahrgenommen. Erst nachdem auch das Königreich Hannover Anschluss an die Gewaltenteilung gefunden hatte, kam es durch die seit 1848/50 vorbereitete große Verfassungs- und Verwaltungsreform mit Wirkung vom 1. Oktober 1852 zur Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmte die Aufhebung aller Patrimonialgerichte und sah drei Instanzen vor: Amtsgerichte, Obergerichte und das Ober-Appellationsgericht.
Die begrifflich bereits existierenden Amtsgerichte wurden aus den Ämtern ausgegliedert und traten als selbständige und unabhängige Institutionen neben die Ämter. In aller Regel war der Sprengel des Amtsgerichts mit dem des Amts identisch.
An den Aufgaben des Amtsgerichts änderte sich zwischen 1852 und 1973 grundsätzlich wenig. Die Zuständigkeit erstreckte sich auf streitige und nichtstreitige Zivilsachen, namentlich Grundbuch-, Vormundschafts- und Stiftungssachen, die Führung der Handels-, Genossenschafts-, Muster-, Schiffs-, Vereins- und Güterrechtsregister (vgl. RGBl. 1898, S. 771). In streitigen Vermögenssachen gehörte die Sache ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes an vor die Ober- bzw. Landgerichte. Die Untersuchung und Aburteilung der früheren Polizeistrafsachen übertrug die hannoversche Strafprozessordnung einem Kollegium aus zwei Schöffen unter Vorsitz des Amtsrichters.
Bestandsgeschichte: In preußischer Zeit beschäftigen sich die Schöffengerichte mit einfachen Beleidigungen, leichten Fällen des Diebstahls, Betrugs, der Unterschlagung, Hehlerei und Sachbeschädigung; darüber hinaus mit Fällen, die ein festgesetztes Strafmaß nicht überschritten.
Bis 1908 waren das Amt, später das Landratsamt, und das Amtsgericht Osterholz im 1857/58 erbauten Amtshaus gemeinsam untergebracht. Danach zog das Landratsamt in das neu gebaute Kreishaus, und nur das Amtsgericht verblieb im Amtshaus. 1927 wurde Osterholz nach Scharmbeck eingemeindet, so dass es nun das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck gab.
Im Zweiten Weltkrieg wurde der Bezirk des Amtsgerichts Lilienthal vorübergehend dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck angegliedert (1943: Gemeinde Hüttenbusch).
1943 erhielt das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck die bei Preußen verbliebenen Teile des aufgelösten Amtsgerichts Lesum sowie des bremisch gewordenen Amtsgerichts Blumenthal (Erlass vom 09.10.1942: § 2-4, RGBl. I 1942, Nr. 104, Seite 589).
Durch das Erste Gesetz zur Aufhebung kleiner Amtsgerichte vom 13. Juli 1971 wurde das Amtsgericht Lilienthal zum 1. Januar 1972 aufgehoben. Sein bisheriger Sprengel fiel an das Amtsgericht Osterholz.
II. Bestandsgeschichte
Nach der Trennung von Justiz und Verwaltung 1852 wurden die Gerichtsakten aus der Gesamtregistratur der Ämter separiert und als neue Amtsgerichtsregistraturen verselbständigt.
Ein älterer Bestand des Amtsgerichts, der u. a. Testamente aus der Zeit von 1587 bis 1749 enthielt, ist 1943 in Hannover verbrannt.
Die Hypothekenbücher befinden sich im Bestand Rep. 73 (= Rep. 73 Nr. 33-76).
Der Gliederungspunkt 01.06 ist nicht belegt.
III. Ergänzende Bestände
Rep. 72/172 Blumenthal (= Amtsgericht Blumenthal)
Rep. 72/172 Lesum (= Amtsgericht Lesum 1852-1859 bzw. 1879-1942)
Rep. 72/172 Lilienthal (= Amtsgericht Lilienthal 1852-1971)
Rep. 73 (=
Bestandsgeschichte: Hypothekenbücher und Grundbücher der Amtsgerichte)
Rep. 74 Osterholz (= Amt Osterholz bis 1885)
Rep. 272 Osterholz (= Amtsgericht Osterholz ab 1972)
IV. Literatur
Schnöckel, Dr.: Aus der Geschichte des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck. Osterholz-Scharmbeck [ca. 1952].
Schulze, Heinz-Joachim: Die hannoversche Justiz- und Verwaltungsreform und das politische System des Nachmärz im Landdrosteibezirk Stade. In: Die Herzogtümer Bremen und Verden und das Land Hadeln in späthannoverscher Zeit (1848-1866). Hrsg. von H.-J. Schulze. Stade 1981, S. 39 - 62.
Stade, im November 2012 Antje
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
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Delikt nach NS-Justiz
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Verfolgungsgrund
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Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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