Widerlegung Der Casselischen (Kasselischen) / also genannten REMONSTRATION, Darinn Mit sattem Grund und gantz klälich gezeigt und erwiesen würd / Daß die Fürstl. Hessen Casselische (Kasselische) Lini an allen denen Gewaltthaten / welche dieselbe in dem / Herrn Landgraf Georgens (Georg) zu Hessen Fr. Gn. erblich zustehendem Ober-Fürstenthumb Marpurg (Ober-Fürstentum Marburg) verübt / und sonderlich auch an der eygenthätigen Huldigungs Einnehmung / wider Gottes heyliges Wort / auch Geist- und Weltliche Rechte / und bevorab wider deß H. Reichs Constitutiones und Satzunge gehandelt / auch die jenige Underthanen / so den Hessen- Casselischen (Hessen-Kasselische) neue Pflichte anmaßlich geleistet / daran zuviel gethan haben / und zu Sr. Herrn Landgraf Georgens zu Hessen Se. Gn. als dero ohnzweifflichem Erb- und LandsFürsten sich Pflichten / Ehren und Gewissens halber / wider zuwenden schuldig; Die jenige LandStände aber / welche Ihr Gewissen in acht genommen und den Hessen-Casselischen (Hessen-Kasselischen) nicht schwören wollen / in derselben / Gott: und Menschen mißfällige Beginnungen annoch zugehölen / und widrige Pflichte zu leisten so gar nicht gehalten seynd / daß Sie auch dardurch an Gott / Ihrem LandsFürsten und eygenem Gewissen sich zum höchsten versündigen und vergreiffen würden.