Frau Clare Dulen, Peter Widen Witwe, macht ihr Testament: 1) Sie befiehlt ihre Seele der Barmherzigkeit Gottes. 2) Alle ihre Schulden sollen nach ihrem Tode zuerst bezahlt werden. Darnach setzt sie: 3) Den Barfüßern 31 Schilling Heller und 3 "weckpenninge" von 3 Pfd. 3 Schilling Heller Ewigzins, die sie aus dem Haus und Erbe zu der Hasenscharte in dem Kirschgarten bezieht - die Barfüßer sollen dafür ihre und ihres Mannes Jahrzeit drei oder vier Tage nach Allerseelen ("als der vorgenant Peder Wyde selige verschiet") mit Vigil und Seelmesse begehen und Kerzen und Nebelinge an diesem Tag wie auch an Allerseelenabend und - tag auf das Grab legen. 4) Den Klosterjungfrauen zu St. Klara die andern 31 Schilling Heller und 3 "weckpenninge" von dem vorgenannten Zins - beide Zinsen sind gleich -; dafür soll dieses Kloster ihren und ihres Vaters Jahrtag auf St. Elisabethen-Abend und -Tag mit Vigil und Seelmesse begehen. 5) Ihren zwei Enkelinnen, den Jungfrauen Claren und Ennichin, Klosterjungfrauen zu St. Klara, 10 1/2 fl. von 21 fl. Wiederkaufsgült, die sie von der Stadt Mainz bezieht; nach dem Tod der beiden fällt die Gült ihrem Sohne Jeckel Widen zu, dem sie von vornherein die andere Hälfte dieser Gült, 10 1/2 fl., auf sein Lebtag vermacht; nach aller Tod fällt die Gült an die nächsten Erben der Testatorin. 6) Dem ebengenannten Sohn fernerhin 20 fl. Leibgeding, fällig von der Stadt Mainz, die auf ihr beider Lebtag stehen. 7) Der ganze übrige Nachlass soll von den Treuhändern verkauft und auf Wiederkaufs- oder Ewiggülten angelegt werden; der Zinsertrag fällt an ihre beiden Söhne Peter und Jeckel Widen; sind Leibeserben vorhanden, so erhalten diese den Zinsgenuss bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; danach haben sie freies Verfügungsrecht darüber. Sollten die beiden Söhne ohne weltliche Leibeserben sterben, so fällt der Zinsertrag an die vorhandenen nächsten Erben der Testatorin. Für Ertrag aus Ablösungen sollen die Testamentsvollstrecker neue Zinsen kaufen. 8) Den Treuhändern vermacht sie: Ihren Vettern Heinz Dulen und Cleschin Dulen, Gebrüdern, setzt sie "eine silberen schale, die ist geponczyniert, von den vier geponczenyert schalen, und stet myns vatters Clas Dulins wapen an den selben vier schalen, und sint hoe erhaben"; ihrem Vetter Henne Dasperg einen goldenen Ring mit einem Stein, "den hieß myn mutter ein kappen stein", vormals Eigentum ihrer verstorbenen Ahnfrau Grede zum Spiegel ("Spiegelle"); Johannes im Grase "ein par gulden, das er ein guden brille darumb keiffe". Sie befiehlt den Treuhändern ihre Kinder an. Beim Tode eines Treuhänders haben die übrigen die Verpflichtung, Ersatz zu wählen. Geschehen vor Richter Johann Molsberg. Zeugen; Johannes zum Suters, Wicker von Lorche, Mertin Duchscherer, Heintz Mewyn, Gerlach Diederich, "Hoffeseße dy seddeler"; Henne Kerczenmecher bei den Predigern, Heintze Fese der Burggraf, Henseln Hirte, Cleschin von Ingelheim die Büttel; Henne Rabenolt, Hans zum Engell, Cleschin Seyler, Langehans die Fürsprecher; Wilhelm Crüczgots und Peder von Marpurg. "Und geschach in dem jare [...] dusent vierhundert und echt und dryßig [...] uff den nehsten mandag noch sant Franciscus dag."

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