Anfechtung des Testaments des Wilhelm Keller und Anspruch auf seinen Nachlaß, bestehend aus einem Haus auf der Oberstraße in Neuss, genannt „zum Schiff genannt“, einem Garten an der Windmühle und 3,5 Morgen Land im Neusser Feld. Keller soll am 13. August 1710 im Königreich Aragon bei Albalate de Cinea (Katalonien) ein „testamentum nuncupativum per modum militaris“ (mündliches Soldatentestament vor Zeugen) gemacht haben, in dem er unter Umgehung seiner Frau und der nächsten Verwandten einen Fremden, nämlich den kaiserlichen Geheimen Hofsekretär Edmund Gottfried Syberz, „pro haerede universali“ einsetzte, seiner Frau ein Legat überließ und seiner Nichte, der Gertrud Hermes, seine Güter in Deutschland vermachte. Das Testament beglaubigte der königl. - spanische Hof- und Stallmeister Fürst von Lichtenstein am 15. September 1710. Die Appellanten beanstanden, daß die Appellaten bisher nur eine Abschrift, nicht aber das Original des „in agone mortis“ verfaßten Testaments vorlegen konnten, obwohl die erste Instanz dies zur Auflage gemacht hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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