Hintergrund des Verfahrens ist die vom Landkomtur betriebene Eintreibung der zedierten Raesfeldschen Forderung (vgl. zu diesem Zusammemhang RKG 5771 (V 192/427)). Der Appellant beschwert sich, daß der Appellat nicht nur auf angesichts der RKG-Anhängigkeit zweifelhafte Weise in Puffendorfsche Ländereien immittiert worden sei, sondern eigentätlich und gegen das Pflugrecht die Früchte von Feldern, die der Appellant selbst urbar gemacht habe, sowie 44 Stück Rindvieh von dem unmittelbar an Haus Puffendorf, einem Lehen, gelegenen Baumgarten habe wegnehmen lassen, sich unberechtigt habe in die Waldungen immittieren lassen und, obwohl dieses Recht dem Haus und nicht den Waldungen zugehöre, einen Buschförster bestellt habe. Gegen alle diese Übergriffe sei ihm von der Vorinstanz keine wirksame Hilfe zuteil geworden. Die Appellation richtet sich dagegen, daß auf Betreiben des Appellaten über Schätzung und Verkaufvon Ländereien verhandelt werden sollte und diese Entscheidung gegen die Einwände des Appellanten aufrechterhalten wurde. Dieser bestreitet die Berechtigung jeglichen Vorgehens, solange der Streit am RKG anhängig ist. Er wendet sich dagegen, daß die Forderung nur gegen ihn gerichtet sei und ausgeführt werde, obwohl die Schuld von Haus Hemmersbach stamme. Sein Bruder, der Haus Hemmersbach innehabe, sei zudem nie dazu veranlaßt worden, die den Vorgang betreffenden Unterlagen aus dem väterlichen Nachlaß herauszugeben. Er erhebt Einwände gegen die nach eingelegter Appellation erfolgte Bestätigung des neuen Buschförsters. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der Appellation gegen einen Bescheid, mit dem ein bereits rechtskräftiger Bescheid bestätigt wurde. Zudem habe der Appellant die Appellation durch weitere Handlungen an der Vorinstanz desert werden lassen. Er erklärt, laut Appellationsprivileg hätten Appellationen gegen Immissionen in als Sicherheit gesetzte Güter keine suspensive Wirkung, dies gelte auch für die RKG-Appellation gegen die 1669 erkannte Immission. Da seine Forderung aus den ihm bisher zuerkannten Gütern nicht gedeckt worden sei, sei weiteres Vorgehen zur Eintreibung der restlichen Forderung zulässig. Am 13. Dezember 1697 verwarf das RKG die Einwände gegen die Zulässigkeit der Appellation, forderte vom Appellaten den Beleg, daß dem Mandat entsprochen worden sei, und erließ geschärfte Compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora. Nach diesem Urteil und nachdem der Appellant sich über einen weiteren dem Attentatsmandat zuwiderlaufenden Bescheid beschwert hatte, erschien der Prokurator der jül.-berg. Regierung und wiederholte unter Verweis auf das Appellationsinstrument die appellatischen Einwände gegen die Zulässigkeit der Appellation. 1700 - 1719 keine Handlungen protokolliert. Der Nachfolger des Appellaten bestritt die Legitimation der Freifrau von Hompesch als Nachfolgerin des Appellanten.