Als Hans Jakob von Bodman d.J., Ritter, Hauptmann, Heinrich, Abt zu Schussenried, Hans von Reischach zu Neuhewen, Ritter, Jakob von Ems von Hohenems und Caspar von Randeck, alle geordnete Räte der Gesellschaft St. Jörgenschilds des Teils im Hegau und am Bodensee, kraft ihrer Vereinigung in der Neuen Stube des Rathauses der Reichsstadt Überlingen saßen, erschienen vor ihnen der edle feste Werner Schenk von Stauffenberg als bevollmächtigter Anwalt seiner Mutter Barbara Schenkin, geb. Truchsessin von Bichishausen, Wwe., auf der einen Seite und der wohlgeborene Herr Jörg, Gf. zu Werdenberg und zum Heiligenberg, als Antworter auf der anderen Seite. Durch seinen Fürsprecher, den edlen festen Konrad von Reischach, gibt Schenk Werner zu erkennen, daß er nach vorausgegangenen Prozessen nun gekommen sei, ein Urteil in Sachen seiner Mutter gegen die Herren von Werdenberg zu empfangen. Desgleichen bekundete auch Gf. Jörg von Werdenberg durch seinen Fürsprecher Hans von Mulfingen. Nach Verlesen der vorausgegangenen Gerichtshändel und Prozesse von 1493 Juni 10 (vgl. Urkunde von 1493 Juni 10), 1494 Okt. 24 (vgl. Urkunde von 1494 Okt. 24) und 1494 Juli 7 (vgl. Urkunde von 1494 Juli 7) ergeht von den A. das folgende Urteil: 1) Die Schenkin darf ohne Behinderung seitens der Herren von Werdenberg in ihren Wäldern und Hölzern roden, Äcker und Wiesen machen und dabei auch bärhafte Bäume abhauen lassen 2) Die Schenkin darf ihre Hölzer mit eigenem und anderem Vieh beschlagen 3) Die armen Leute, die in der Schenkin Hölzer Immen finden, sollen diese mit den Herren von Werdenberg zu teilen nicht schuldig sein 4) Die Schenkin darf ohne Behinderung durch die Herren von Werdenberg aus ihren Wäldern und Hölzern Reifen und Daugen verkaufen 5) Wenn Marken unwissend verrückt oder verändert werden, soll dies von dem Niederen Gericht geahndet werden; werden Marken aber in Gefahr abgehauen, soll dies vom Hohen Gericht verurteilt werden 6) Die Schenkin darf Füchse, Hasen und dergleichen hetzen und fangen. Von dem Urteil begehren beide Parteien eine Urkunde, was ihnen zugesichert wird.