Vor Herrn Dietrich vom Stein ('de Lapide'), Archidiakon und Propst des St. Lubentiusstifts in Dietkirchen, und auf dessen Vorschlag ('ad eius rogatum') beschließen Heinrich Irlin, Doktor des geistlichen Rechts ('decretorum'), Dekan, Johannes Theoderici, Scholaster, und Rupert Zawer, Kapitularkanoniker, in Vertretung und namens des Kapitels dieses Stifts, daß die lange vakante und durch die Schuld der Vorgänger als Archidiakone und Pröpste ('ob incuriam archidiaconorum, prepositorum, nostrorum predecessorum') vernachlässigte Kustodie des Stifts wegen ihres Nutzens ('considerantes, quam utile, quam necessarium, quam decorum sit') wiederhergestellt wird ('reassumatur et restauretur'). Der Archidiakon als Propst soll dieses Amt einem Kanoniker, der residiert und residieren will, verleihen. Der Kustos soll von den Einkünften, die ihm von Dekan zugewiesen werden, Wachs für die Kerzen und Öl beizeiten und in rechter Vorsorge ('maturo tempore et diligente provisione') kaufen, die heiligen Kleider ('sacras vestes'), Tücher ('mappas'), Kleinodien und die Gewänder ('ornamenta') der Kirche, soweit sie zerrissen sind, wiederherstellen, waschen und reinigen lassen, hierüber einen körperlichen Eid leisten und jährlich auf Befehl des Dekans Rechenschaft geben ('rationem et calculum prestet').

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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