Hug Graf zu Montfort, Herr zu Rotenfels, Jos Niklas Graf zu Zollern etc. und Eberhard Truchseß zu Waldburg, Ritter etc. bekunden: Die Herren von Zimmern hatten eine Verschreibung, die ihnen von der Grafen von Werdenberg betr. Jagen und Forst im Forst zu Sigmaringen gegeben worden war. Darüber war Streit entstanden. Die Aussteller haben die Streitigkeiten zwischen dem Grafen Johann zu Werdenberg der Ältere einerseits und Werner und Gottfried Freiherren von Zimmern andererseits gütlich beigelegt: Die von Zimmern und ihre männlichen Erben dürfen jagen - unbehindert durch die von Werdenberg - in den Kreisen, welche im Forst zu Sigmaringen liegen: Menningen (1) - Ringgenbach - Rogenhofen (oder Kopenhofen?) - Rast - Sauldorf in die Rinderspeck - die Ablach aufwärts bis zur Eglinsmühle - Hof zu Madach - Heiligkreuzkirchlein - bachaufwärts gen Holzach in die Furt - bachaufwärts gegen Oberschwandorf - Danningen - Hof zu Gründelbuch - Kallenberg - den Steig hinein in die St. Jörgenkirche bei Buchheim - die alte Straße hinab gegen [Kreen]Heinstetten - Büttelpronnen - die Kapelle von Vilsingen - Kaltenpronnen - über Spenglers Prüe den Weg hinab gegen Menningen. Die von Werdenberg sollen in den genannten Kreisen den Forst nutzen und genießen, verleihen, besetzen und entsetzen und auch selbst darin jagen, ohne Behinderung durch die von Zimmern. Sie sollen aber sonst niemandem darin das Jagen erlauben außer zwischen der Ablach, der Krumbach und Bollerbach dem Hegau zu, wo sie jedem das Jagen erlauben können ohne Behinderung durch die von Zimmern. Die von Zimmern sollen auch niemanden erlauben, darin zu jagen. Graf Hans von Werdenberg erlaubt außerdem denen von Zimmern und ihren männlichen Erben, auch in folgendem Kreis innerhalb des Sigmaringer Forsts: die Kapelle zu Vilsingen - Kaltenpronnen - über Spenglers Prüel hinab gegen Menningen - Die Ablach aufwärts gegen Meßkirch - Oberstetten - [Kreen] Heinstetten - die alte Straße hinab gegen Bittelbrunn - Vilsinger Kapelle den Forst zu verleihen, zu besetzen und entsetzen, zu erlauben und zu verbieten ohne Behinderung durch Graf Johann von Werdenberg. Graf Johann von Werdenberg und seine Erben sollen in den Kreisen, in denen die von Zimmern den Forst zu verleihen haben, nicht jagen. Auch die von Zimmern sollen dort niemanden jagen lassen. - Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt. (1) Menningen, Kreis Stockach

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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