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6/26 [Nr. 15]: (D) 1593 Juli 9, Tübingen (T) Visitationsrezeß (Visitationskommissare: E. v. Laymingen, M. Aichmann, J. Magirus, L. Osiander, B. Eisengrein).
6/26 [Nr. 15]: (D) 1593 Juli 9, Tübingen (T) Visitationsrezeß (Visitationskommissare: E. v. Laymingen, M. Aichmann, J. Magirus, L. Osiander, B. Eisengrein).
Enthält: (I) Die Akten der Univ. wurden nicht ordentlich registriert und aufbewahrt. Kein Professor kennt die ordinationes genau, obwohl man sich oft darauf beruft; in der Eidformel fehlen sie zudem. Um so nötiger ist für den Herzog das Recht, privilegia zu declarieren, neue statuta zu machen und zu konfirmieren.
Allgemeine Punkte: 1) Sofort ist ein Registrator, der auch beide Bibliotheken versieht, zu bestellen.
2) Die Zechereien bei den Balbierern und dem Buchbinder Wild, die Schlupfbiegel bei der Ochsenbachin, Vischers Erben, dem Nestler beim Kornhaus, dem Dreher aus Wildbad, die hohen und breiten Hüte und die Überschreitung der Wohntaxe sind zu beseitigen und die deutschen Statuten entsprechend zu revidieren.
3) Das Rektorat sollte 1 Jahr dauern. 4 Die Störung der Gottesdienste in Rottenburg ist zu verbieten, den Störern der Rechtsschutz zu versagen.
5) Pedell und Buchbinder haben durch Nachtwachen an Sonn- und Feiertagen nächtlichen Lärm zu verhindern.
6) Der Stubenzins in der Burse ist von 8 fl wieder auf 6 fl zu senken, weil obere Spehr fast leer steht. Die Rechnungsbücher und zettel der Wirte, des Pedellen und des oeconomi contubernii sind durch Senat und Amtleute öfter unverhofft zu prüfen, um das Zechen einzudämmen. Verordnete der fac. art. setzen mittels Kostproben im Keller der Burse die Weintaxe für jedes Faß fest, der Depositor überwacht ihre Einhaltung als Gegenschreiber. Der Preis des in die Burse gelieferten Fleisches ist jedesmal zu schätzen. Über gekauftes Schmalz, Dörrobst, Kraut u.ä. hat der oeconomus contubernii die Rechnungen vorzulegen. Die Köchin muss reinlich sein.
7) Die studd. iuris und die herzogl. stipendiarii sollen die Disputionen fleißiger besuchen.
8) Die orationes der Promotoren sind zu kürzen, damit alle candidati ihre problemata kurz rezitieren können. Auch der Dank soll kurz sein.
9) Die Professoren haben Verzeichnisse ihrer das Jahr hindurch gehaltenen Lektionen den Visitatoren zu übergeben.
Besondere Punkte. Fac. theol.: 1) Die fac. hat zu jeder Frankfurter Frühjahrs- und Herbstmesse die Buchläden zu visitieren. Den Buchführern sind besonders die Bücher von Calvin, Beza, Pezelius, Sadeel, Aretius, Piscator zu verbieten, auch beim Kauf von wegziehenden Studenten.
2) Die Disputationsthesen sind zu kürzen, damit den Studenten materia opponendi bleibt.
3) Im Stundenplan muss für Hebräisch um 12 Uhr frei sein.
4) Grade sollen nicht leicht und nicht bloß für erudition vergeben werden. Fac. iur.: 1 ) Die oratio anni versaria ist wieder pünktlich zu halten.
2) Daß 4 proff. ordinarie und 2 extraordiniarie diebus maxime feriatis lesen sollen, wird wieder aufgehoben. Prof. David Magirus liest täglich 4-5 Uhr.
3) Für eine versäumte juristische Lektion soll eine disputatio per circulum gehalten werden.
4) Vom Herzog überschickte Akten sollen einem oder zweien ad referendum gegeben werden, die andern sollen weiterlesen.
Fac. med.: 1) Das judicium leprosorum fällt bei Ämtern ob der Steig, die ebenso nahe bei Stuttgart wie bei Tübingen liegen (Kirchheim, Nürtingen, Neuffen) den Stuttgarter medicis zu.
2) Roßlohn und Zehrgeld bei Weisung der simplicia werden ex fisco Facultatis ersetzt.
3) Nach Todesurteilen in benachbarten Ämtern muss die Fakultät vor der Hinrichtung benachrichtigt werden.
4) Die Studenten, besonders subsidarii, sind zur chirurgia anzuhalten und zu Wundärzten zu schicken.
5) Sie sind auch von den Professoren selbst an Krankenbetten zu führen und praktisch anzuleiten.
6) Im Stift ist die Apothekertaxe zu überwachen.
Fac. artium: 1) Die 1. classis ist wieder von der 2. zu trennen und darin gramatica repetendo zu geben.
2) Die ordinatio von 1557 ist einzuhalten: 1 Senator und 1 prof. philos. haben in wöchentlichem Wechsel die 2 praeceptores paedagogii zu inspizieren.
3) Trotz guten Willens ist der jetzige rector contuberrnii untauglich und zu ersetzen.
4) Keiner darf ohne gute Kenntnisse in Grammatik versetzt werden.
5) Die praeceptores sind gut zu besolden und sollen nicht gleichzeitig studieren.
6) Die proff. ethices et physices sollen den textum Aristotelis rascher compendiose explizieren.
7) Der prof. Organi Aristotelis soll binnen 2-3 Jahren fertig sein, Er soll ein nervosum compendium Organi verfassen.
8) Der prof. dialectices Philippi Melanchthonis soll in einem Jahr fertig sein, nur aus den quaestionibus Lossii examinieren und nicht seines Gefallens compendia dialectices unter den Studenten spargieren.
9) Der prof. math. soll ein compendium astronomiae verfassen, das auch an den Hohen Klosterschulen brauchbar ist.
10) Der prof. Hebr. linguae hat um 12 Uhr zu lesen., damit die Stipendiaten teilnehmen können.
11) Prof. Martin Crusius soll altershalber in der emendatio scriptorum der Baccalaureorum und Magistrandorum abgelöst werden. Die Erklärung des generalis articuli privilegiorum und die Neufassung der Universitäts- und Fakultätsstatuten sind bis zum Ende der Canicularferien einzuschicken. (171-196)
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.