In einem Streit zwischen den Erben Eickel und der Witwe Hallberg um ein Kapital von 2000 Rtlr. hatte die Vorinstanz Bodden als Schuldner der Summe auferlegt, das Geld zurückzuzahlen und gerichtlich zu deponieren. Er sieht dazu keinen Anlaß, solange der Streit zwischen den möglichen Inhabern der Schuld anhängig sei, da alle Zinsen pünktlich gezahlt worden seien und da das Kapital ohnehin zu einer Stiftung gehöre und auf Zinsen ausgegeben werden müsse.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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