Staatsvertrag zwischen den Ländern über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag): Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr (Art. 1), Abführen von jährlich 58 Millionen DM an den Deutschlandfunk (Art. 2), Anteile der nach Landesrecht zuständigen Stellen an der Rundfunkgebühr (Art. 3), Konkursfähigkeit des Zweiten Deutschen Fernsehens (Art. 4), Änderung des Staatsvertrags vom 20.9.1973 über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten bezüglich der Finanzausgleichsmasse und der Vereinbarung des Finanzausgleichs zwischen den Rundfunkanstalten (Art. 5), Geltungsdauer, Kündigung und Inkrafttreten des Staatsvertrags (Schlussbestimmungen, Art. 6-9). Anhang: Protokollnotizen

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv