Es liegen lediglich die Acta priora im Streit um dem Stift St. Mariengraden zu Köln lehensrühriges Land zu Meckenheim vor. Die Appellatin hatte sich mit der Bitte an den Kurfürsten gewandt, ihr, die kein gerichtliches Verfahren mehr führen könne, „darumb aber auch pillich nicht Rechtloß zulaßen“ sei, zu helfen, woraufhin der Kurfürst das Kapitel St. Mariengraden mit Verhandlungen beauftragte, damit sie „ohn langes Rechtspflegen ... zu demjenigen darzu sie befugt ist ehestes geraden möge“. Im vorinstanzlichen Verfahren strittig waren die Herkunft und daraus resultierend die Besitzverhältnisse des Landes. Die Appellatin forderte den Meckenheimer Besitz, den in der Erbteilung unter den Geschwistern der Bruder ihres Vaters, Melchior von Meckenheim, erhalten habe und den seit dessen Tod vor rund 40 Jahren dessen Witwe Engel Cardt [von Heimerzheim], in 2. Ehe verheiratet mit Adolf Frankeshoven, leibzuchtweise innegehabt habe. Nach deren Tod habe sich der Appellant unberechtigterweise namens der Kinder seiner Frau Margaretha Frankeshoven in den Besitz des Landes gesetzt. Der Appellant bestritt, daß der Meckenheimer Besitz Melchior in der Erbteilung zugefallen sei. Vielmehr habe er damals Land im Jülichschen erhalten, das er später mit dem Meckenheimer Land des Bruders seiner Frau, Philipp Cardt, der mit Irmgard von Meckenheim verheiratet war, getauscht habe. Nach Melchiors Tod und dem der Kinder sei Melchiors Witwe Engel Eigentümerin, nicht Leibzüchterin des Besitzes geworden, der nach ihrem Tod an die Kinder ihres Sohnes aus 2. Ehe, Wilhelm Conrad Frankeshoven, gegangen sei. Für diese, seine Stiefkinder, hätte er (= Appellant) das Land nunmehr in Besitz genommen. Er forderte, nachdem seine Frau und er bereits langjährig im Besitz des Landes seien und die Belehnung längst erfolgt sei, sie darin zu bestätigen und die Appellatin auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.