Eberhard von Weiler zu Altenburg entlässt gegen Zahlung von 2 fl rh, die er hiermit quittiert, Kaspar Selwer zu "Gügelberg", den ehelichen Sohn des Andreas Selwer und der Apollonia (applen) Brettling daselbst, aus seiner Leibherrschaft. Auch namens seiner Erben bestätigt und beurkundet der Aussteller, dass genannter Kaspar ihm ab sofort keine Dienste noch Abgaben noch sonstige "Leibsgerechtigkeit" mehr schuldig ist, dass er künftig an Orten seiner Wahl Schutz und Schirm fremder Herrschaften annehmen oder in Städten oder auf dem Land Bürgerrecht erwerben darf, ohne von seiner Seite Einsprache oder Behinderung gewärtigen zu müssen. Der Freigelassene verpflichtet sich, im Fall künftiger Rechtsstreitigkeiten mit dem Aussteller, dessen Erben oder Eigenleuten deren ordentlichen Gerichtsstand zu respektieren, insbesondere letztere nur vor dem altenburgischen Gericht Unterstein (gericht vnderm stain) zu belangen, und sich außerdem für Liegenschaften, die ihm in der von Weiler'schen Grundherrschaft erblich anfallen sollten, mit Fahrnis oder Geld abfinden zu lassen bzw. die Güter von dortigen Grundholden ablösen zu lassen.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view