Konrad von Rolbach, Richter (Rychter), die Schöffen (Schöpfen) und der Rat der Stadt Mergentheim beurkunden, daß sich Ulrich, Landrittersknecht (Landriters Kneht), und dessen Stiefkinder Metz, Gerhus und Alhert gütlich geeinigt haben und daß dessen Stiefkinder gegen eine Entschädigung in Höhe von 30 Pfund Heller auf ihr mütterliches Erbe zugunsten ihres Stiefvaters verzichtet haben.