Streit um die dem Stift lehensrührige Hälfte des Gülicher Hofes zu Urfeld (Urvel, Amt Bonn). Die Appellantin hatte den Hof nach ihren Verwandten, den Geschwistern Gülicher, geerbt. Sie erklärt, Streitgegenstand an der 1. Instanz sei die zu ihren Gunsten entschiedene Frage gewesen, ob dieser Erbgang zulässig oder, da es sich um ein Mannlehen handle, unzulässig gewesen sei. Die 2. Instanz hatte den Hof für kaduk erklärt. Sie bemängelt, das Urteil entspreche damit nicht dem bisherigen Streitgegenstand. Sie bezweifelt Zuständigkeit und Unparteilichkeit der 2. Instanz, auf deren Verfahren sie sich nur unter Vorbehalt der Appellationsmöglichkeit eingelassen habe. Die Vorinstanz und mit ihr der Kurfürst als Interessent bestritten die Zulässigkeit der Appellation gegen ein Urteil aus einem Revisionsverfahren. Diese Ansicht wies das RKG 1716 zurück und schärfte sein Mandatum attentatorum revocatorium sine clausula von 1702 gegen die Ausführung des vorinstanzlichen Urteils trotz eingelegter Appellation ein. Im folgenden vor allem Streit um die Durchsetzung dieses Mandats. Der Mitteilung Heesers von 1735, der Streit sei verglichen, folgt im Protokoll abschließend ein Completum- Vermerk vom 29. Sept. 1808.
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Streit um die dem Stift lehensrührige Hälfte des Gülicher Hofes zu Urfeld (Urvel, Amt Bonn). Die Appellantin hatte den Hof nach ihren Verwandten, den Geschwistern Gülicher, geerbt. Sie erklärt, Streitgegenstand an der 1. Instanz sei die zu ihren Gunsten entschiedene Frage gewesen, ob dieser Erbgang zulässig oder, da es sich um ein Mannlehen handle, unzulässig gewesen sei. Die 2. Instanz hatte den Hof für kaduk erklärt. Sie bemängelt, das Urteil entspreche damit nicht dem bisherigen Streitgegenstand. Sie bezweifelt Zuständigkeit und Unparteilichkeit der 2. Instanz, auf deren Verfahren sie sich nur unter Vorbehalt der Appellationsmöglichkeit eingelassen habe. Die Vorinstanz und mit ihr der Kurfürst als Interessent bestritten die Zulässigkeit der Appellation gegen ein Urteil aus einem Revisionsverfahren. Diese Ansicht wies das RKG 1716 zurück und schärfte sein Mandatum attentatorum revocatorium sine clausula von 1702 gegen die Ausführung des vorinstanzlichen Urteils trotz eingelegter Appellation ein. Im folgenden vor allem Streit um die Durchsetzung dieses Mandats. Der Mitteilung Heesers von 1735, der Streit sei verglichen, folgt im Protokoll abschließend ein Completum- Vermerk vom 29. Sept. 1808.
AA 0627, 310 - B 709/2722
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1701-1735, 1808 (1412-1734)
Enthaeltvermerke: Kläger: Ursula Margaretha (geb.) von Birgel, verwitwete Drostin von Bentinck; ab 1712 C. M. S. Frhr. von Kutzleben für sich und namens seiner Mutter Anna Maria von Kutzleben geb. von Jondainville (Fondainville ?), seiner Schwägerin Gräfin Kinsky und seines Vetters Ferdinand von Spittael, (Kl.) Beklagter: Äbtissin und das freiadlige Stift Dietkirchen zu Bonn, (Bekl.); als Interessent: der Kurfürst von Köln Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Philipp Pulian 1701 - Subst.: Dr. Joh. Ulrich von Gülchen - Lic. Wilhelm Heeser 1720 - Subst.: Lic. Jung Prokuratoren (Bekl.): Lic. Konrad Franz von Steinhausen 1702, 1717 - Subst.: Lic. Henrich Schriels 1702 - Subst.: Dr. Sachs 1717 - Lic. Johann Melchior Deuren 1733 - Subst.: Lic. A. J. Stephani - für den Interessenten: Lic. Albrecht (1702) - Lic. Franz Peter Jung [1712] 1714, [1715] 1715 - Subst.: Dr. Johann Stephan Speckman [1712] 1714 - Subst.: Lic. Melchior Deuren [1715] 1715 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Kölner Offizial (judex ordinarius quomodlibet habitorum et productorum) 1687-1690 - 2. Kurköln. Hofkanzlei (Revisorium) zu Bonn 1690-1701 - 3. RKG 1701-1735, 1808 (1412-1734) Beweismittel: Vorakten der 1. Instanz (104-132, 373-397). Coesfelder Gerichtsurkunde von 1688: Die wegen ihres hohen Alters zurückgetretene Äbtissin des Klosters Marienborn in Coesfeld tut kund, daß sie vor ihrer im Zisterzienserinnenkloster Mariensaal (Kloster Saarn) abgelegten Profeß ihren Kindesteil des Gutes zu Urfeld ihrer Nichte Ursula Margarete von Birgel abgetreten hat (114-116). Zeugnis der in den 3. Orden des hl. Franziskus im Kloster St. Elisabethberg in Duisburg eingetretenen Katharina und Gertrud Gazweiler (?), 1688 (116f.). Vorakten der 2. Instanz (133-287, 398-508): Auszug aus dem Lehensbuch des Stiftes Dietkirchen (150-153). Desgl. aus dem Mannlehenbuch: Belehnung des Franz Jakob Lalaer, 1652 (153-155). Auszüge aus dem Mannlehenbuch von 1400(ff.) (155f.). Belehnung des Christoffel Speth zu Schilsburg mit dem Gut durch Äbtissin Anna Wrede, 1558 (157f.). Auszüge aus dem Dietkirchener Lehensbuch über einschlägige Belehnungen, ab 1412 (176-178). Urkunde des Gerichts Unna von 1692: Donatio inter vivos Franz Jakobs von Lalaer zugunsten des Johann Ernst von Hövel zu Solde (234-237). Stammtafel: Anton Freitag von Laer zu Herbecke (Kr. Altena) und Ehefrau Klara von Eller zu Laubach. (260). Heiratsnotul der Eheleute Junker Matthias Gülicher und Sibylla, Witwe des kaiserlichen Obristwachtmeisters von Lalaer, 1637 (273-277). Einkünfte des Gülicher Hofes (345-347, 350-360, 369f.). Kornpreise in Köln, 1700-1715 (361f.). Beschreibung: 10 cm, 521 Bl., lose; Q 1 - 67, es fehlen Q 11 (Vollmacht Albrecht), 58*, 6 Beilagen, davon 1 möglicherweise = Q 58*.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:39 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
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- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
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- 1.4. Reichsbehörden (Tektonik)
- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht, Teil I: A-B (Bestand)
- 2. Buchstabe B (Gliederung)