Als im Jahr 1559 der Hof zum Pütten im Fürstentum Geldern, genannt des Propstes Güter von Werden, vom Abt und Kapitel zu Werden an den Abt und Konvent des Klosters St. Peter und Paul gen. Abdinghof zu Paderborn verkauft wurde, wurde ausbedungen, daß jeder neue Abt von Abdinghof binnen 3 Monaten nach seiner Wahl den Hof vom Abt von Werden mit 6 Goldgulden wieder gewinnen müsse. Als + Abt Paulus Haver von Abdinghof um Behandigung ersuchte, verweigerte Abt Ferdinand diese, weil nach dem Tod des Abts Heinrich Schlungraven von Abdinghof der Elekt Ämilian Staelschmid nicht fristgerecht um die Behandigung ersucht habe. Das Kloster Abdinghof hat vorgebracht, daß der Elekt binnen dieser Zeit nicht konfirmiert wurde. Abt Ferdinand bestand darauf, da In diesem Fall Prior und Konvent von Abdinghof das Gewinngeld hätten zahlen müssen. Es wird jetzt folgender Vergleich geschlossen, daß künftig, falls der Elekt von Abdinghof nicht binnen 3 Monaten konfirmiert wird, Prior und Konvent um die Eehandigung ersuchen und die 6 Gulden zahlen sollen, dann aber dem folgenden konfirmierten Abt die 6 Gulden erlassen werden sollen. - Or., Siegel des Abts und Konvents von Abdinghof in Blechkapseln, Siegel des Abts und Konvents von Werden fehlen, Unterschriften von Abt Pantaleon und Prior Stephan Schmidt von Abdinghof

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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