Anspruch auf Restzahlung von 505 Talern für 120 Feuerrohre, die der Kläger am 2. Oktober 1572 in Zwolle (Niederlande, Provinz Overijssel) für 520 Taler verkauft und nach Kampen (Niederlande, Provinz Overijssel) geliefert hatte. Zwei Jahre später in Bremen zahlte der Beklagte 40 Taler, von denen 25 als Aufwandsentschädigung für Kannenberg, der deshalb von Kassel nach Bremen gereist war, und nur 15 als Schuldentilgung gedacht waren. Kannenberg hatte angeblich sein gesamtes Heiratsgeld in das Geschäft gesteckt. Der Beklagte gibt an, im Jahr 1572 Statthalter und Gouverneur der Grafschaft Zutphen und von Overijssel gewesen zu sein. Das Geld für die Waffen habe von „der gemeiner Landschaft“ eingesammelt werden sollen, weshalb er nicht persönlich haftbar zu machen sei. Das RKG verurteilte den Beklagten am 29. März 1587 zur Zahlung des gesamten Betrages nebst Zinsen und Kosten. In der Folge stritten die Erben um die Urteilsvollstreckung. Wegen Nichtbefolgung des Urteils wurde die Witwe des Beklagten 1597 aller ihrer Regalien, Privilegien und Freiheiten entsetzt, worauf der Herzog von Jülich, Kleve und Berg 1602 mit der Exekution beauftragt wurde, die er jedoch erst 1604 ausführen ließ.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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