Kurfürst Philipp von der Pfalz und Herzog Heinrich I. von Braunschweig-Lüneburg bekunden, dass sie ¿ aus "fruntlicher angeborner neigung" zueinander und angesichts der derzeitigen Läufe im Reich ¿ für drei Jahre eine Einung geschlossen haben. Beide Fürsten wollen auf Feindschaft verzichten und auch den Ihren keinerlei feindselige Handlungen gestatten. Da sich Landgraf Wilhelm II. von Hessen gegen den Pfalzgrafen ohne Ursache widerwärtig zeigt und zum Nachteil und Schaden anschickt, soll Herzog Heinrich dem Pfalzgrafen auf dessen Ersuchen binnen Monatsfrist höchstens 500 Mann zu Pferd zur Unterstützung gegen den Hessen schicken. Der Pfalzgraf soll für die Begleichung von Sold, Kost und Schaden monatlich 12 Gulden für jedes gestellte Pferd reichen. Wird Herzog Heinrich zum Dienst erfordert und erscheint persönlich mit etwa 400 Pferden, soll Kurfürst Philipp über den genannten Sold hinaus weitere 500 Gulden für je 100 Pferde reichen, erscheint der Herzog nicht persönlich, 250 Gulden für je 100 Pferde. Der Pfalzgraf soll für je 100 Pferde fünf Reiswägen (wegen) auf ihre Kosten bereitstellen, wenn das notwendig würde. Es folgen Bestimmungen zum Gehorsam der Hauptleute gegenüber dem Pfalzgrafen, zur Dauer des Dienstes, zur Hilfe der Lösung durch den Pfalzgrafen bei Gefangennahme des Herzogs oder der Seinen, zum Umgang mit eroberten Plätzen und Gefangenen nach Gewohnheit des Fürstentums der Pfalz, zur Unterstützung des Herzogs bei eigener Bedrängung wegen seiner Hilfeleistung mit den genannten Truppenzahlen durch Pfalz sowie zum Ausschluss separater Verträge mit dem hessischen Landgrafen im Kriegsfall. Beide Fürsten kündigen ihre Siegel an. Unter der Abschrift Vermerk des Schreibers, dass die Einung nur zum Schein (vonn scheins wegen) gemacht worden sei und nicht mit der Absicht, diese zu gebrauchen oder in Kraft kommen zu lassen. Sie sei aufgerichtet worden, nachdem Herzog Heinrich "in frunlicher wise" mit dem Pfalzgrafen zur Einung zusammengekommen sei und "sin sach des solds so hoch achtett", dass der Pfalzgraf nicht besser gewusst habe, als sie abzuschliessen, namentlich damit Herzog Heinrich nicht in das Lager des hessischen Landgrafen überginge (an lanntgraven wider unns zuhenncken) und für die drei Jahre zumindest neutral bliebe (wider sin gnad nit thun durfft). Deswegen soll Herzog Heinrich mit dieser Verschreibung niemals um Unterstützung ersucht werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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