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Verordnung: Die Auslieferung von Arzneien an arme Kranke darf nicht verzögert werden, wenn augenblicklich zum Beispiel die Unterschrift des Bürgermeisters fehlt. Der Apotheker muss sich diese Unterschrift nur vor der Abrechnung noch besorgen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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