Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bestätigt die Ordnung zur Schuldentilgung der Stadt Alzey, die aufgrund ihrer schweren Verschuldung durch seinen Hofmeister Dieter von Sickingen und den Rentmeister Michel Mosbach aufgesetzt worden ist. Die Ordnung soll für vier Jahre währen und sieht vor: [1.] Jeder reiche Bürger soll wöchentlich am Samstag 10 Pfennige, ein mittelreicher 6 Pfennige und ein armer 3 Pfennige an das Rathaus überantworten, nämlich zwischen 12 Uhr und Salve Regina. [2.] Je zwei vom Rat und der Gemeinde Verordnete empfangen das Geld und legen es in eine Büchse, wobei sie die getreue Versehung der Aufgabe beschwören sollen. Der Rat und die Gemeinde erhalten jeweils einen Schlüssel für die Büchse. Der Rat und die Gemeinde sollen die Verordneten nach ihrem Ermessen, doch im Beisein des Alzeyer Burggrafen und Landschreibers bestallen und schwören lassen. Die vier Verordneten und die beiden Amtleute sollen die Entsoldung der vier festlegen (was man den jhenen geben soll die des warten und uffheben). [3.] Wer den wöchentlichen Beitrag zu geben versäumt, ist einer Pön von 5 Schilling Heller an die Stadt verfallen. Wer das Geld an zwei Tagen nicht gibt, soll nach Ermessen des Pfalzgrafen gestraft werden. [4.] Nach Entscheid des Burggrafen und der vier Verordneten wird die Büchse aufgeschlossen und das Geld angelegt und verwendet. [5.] Dieser Verordnung soll für vier Jahre gelten, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung vorbehalten wird, falls die Finanznöte der Stadt andauern. [6.] Rat, Gemeinde, Burggraf und Landschreiber erhalten die Vollmacht, gemeinsam Entscheidungen zum Nutzen der Stadt zu treffen, die unbeschadet der fürstlichen Rechte vorgenommen werden können, wobei der Pfalzgraf darüber unterrichtet werden soll. [7.] Der Pfalzgraf konfirmiert die Ordnung und verzichtet für den Zeitraum auf das Wegegeld und das Geld von der "smere wage" [Fettwage für Talg], das zur Schuldentilgung genutzt werden soll. Das durch diese Ordnung eingenommene Geld soll ebenfalls nur zu diesem und keinem anderen Zwecke gebraucht werden.