"Henne Laude" und seine Ehefrau Margaretha, wohnhaft zu Saulheim ("Sauwelnheim"), bestehen zu Erbe auf zehn Jahre von "Conen", Graf zu Solms, seine Güter (Aecker, Wiesen und Weingärten) in Saulheimer, Ober-Saulheimer und Stadecker Gemarkung ("Sauwelnheimer, Obernsauwelnheimer und Stadecker Marken") (im einzelnen auf zwei ausgeschnittenen Zetteln verzeichnet, deren einen der Graf, den andern die Beständer besitzen). Die Herrschaft hat die Erbgüter, die ihr Zins geben, und Hof und Güter zu Ober-Saulheim ("Obernsauwelnheim"), die "Henne Zulauffe" und seine Ehefrau Else erblich bestanden haben, ausbehalten. Die Beständer haben alljährlich zwischen Maria Himmelfahrt und Geburt 19 Malter Korngült Mainzer ("Mentzer") Mass auf ein Haus zu Saulheim ("Sauwelnheim") zu liefern, ferner alljährlich die altgewohnten Korn- und Pfennigbeden zu Saulheim ("Sauwelnheim") und zu Ober-Saulheim ("Obernsauwelnheim") zu zahlen; würde aber zu Saulheim ("Sauwelnheim") eine Bede gesetzt, so will die Herrschaft diese ausrichten. Bestimmungen betr. Instandhaltung (alljährlich 1 1/2 Morgen zu misten und zu düngen; die Beständer dürfen das Gehölz auf den Gütern,ausgenommen die Setzweiden, zu ihrer Nordurft gebrauchen) usw. S. 1) Ritter "Friderich von der Spare",. 2) "Johan Buwman", Landschreiber zu Oppenheim, beide Schöffen des Gerichts zu Saulheim ("Sauwelnheim"). "Der geben ist uff dinstag nach sant Andreas des heiligen apostelen tag a.d. MCCCCLXX primo."

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