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Grafschaft Sigmaringen: Akten (Bestand)
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Hohenzollerische Bestände >> Grafschaft Sigmaringen und souveränes Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen >> Regierung und Verwaltung >> Grafschaft Sigmaringen
1304-1856
Überlieferungsgeschichte
Gefürstete Grafschaft Sigmaringen bzw. Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen
Die spätere Grafschaft Sigmaringen wurde im Zusammenhang mit der Belagerung der Burg Sigmaringen durch den Gegenkönig Rudolf von Rheinfelden 1077 erstmals erwähnt. Das Dynastengeschlecht, das sich im späten 11. Jahrhundert nach Sigmaringen nannte, saß vermutlich ursprünglich in Sigmaringendorf und übertrug diesen Namen dann auf die auf dem steilen Felsen über der Donau errichtete Burg.
Um die Mitte des 12. Jahrhunderts hatten die Herrschaft Sigmaringen die Grafen von Spitzenberg-Helfenstein inne. Zwischen 1287 und 1290 erwarb dann König Rudolf von Habsburg die Burg und die Stadt Sigmaringen und weitere Besitzungen in der Herrschaft. Die Habsburger sahen sich jedoch alsbald dazu gezwungen, diese Besitzungen, die im habsburgischen Urbar von 1306 aufgezeichnet sind, zu verpfänden. 1316 befand sich die Burg und die Stadt Sigmaringen in der Hand Burkarts von Ellerbach. Noch vor 1325 gelangte die Pfandschaft dann an Württemberg, das es 1399 an die Grafen von Werdenberg weitergab.
Im 14. Jahrhundert bestand der Herrschaftskomplex Sigmaringen aus drei Bereichen. Das Zentrum der Herrschaft bestand aus der Burg und Stadt Sigmaringen und den Dörfern Laiz, Inzigkofen, Pault und Zielfingen, in dem die Grafen von Werdenberg alle grundherrlichen Rechte mit der hohen und niederen Gerichtsbarkeit besaßen. Der zweite Bereich umfaßte die Dörfer Rulfingen, Sigmaringendorf, Hitzkofen, Thalheim, Buchheim, Hausen a.A., Kalkreute und die Kelnhöfe Menningen, Göggingen, Rast und Rengetsweiler. Hier hatten die Werdenberger zwar die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, aber nicht die gesamte Grundherrschaft inne. Den dritten Bereich bildeten die Klöster Habsthal, Hedingen, Heiligkreuztal sowie die Orte Ostrach, Magenbuch, Levertsweiler, Lausheim, die zum Amt Ostrach gehörten, und das schussenriedische Laubach, in denen die Herrschaft lediglich Vogteirechte besaß und die hohe Gerichtsbarkeit ausübte.
Infolge der Heirat des Grafen Johann von Werdenberg mit der Gräfin Elisabeth von Württemberg trat letzteres sein Recht an der Herrschaft Sigmaringen an die Werdenberger ab. Die Gräfin Elisabeth trug 1459 diese dann dem Kaiser zu Lehen auf und erhielt die nunmehrige Grafschaft Sigmaringen 1460 als Lehen für ihren Gemahl. In der Lehensurkunde wurden als Grenzen der Grafschaft die Grenzen des seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts bestehenden Forstbezirks der Herrschaft Sigmaringen angegeben.
Die Grafen von Werdenberg und ihre Nachfolger konnten im 15. und 16. Jahrhundert ihre Grafenrechte im großen und ganzen durchsetzen. Nicht gelungen ist dies in Gebieten, wo bereits vor der Grafschaftserhebung 1460 Hochgerichtsbezirke bestanden, wie bei einigen ritterschaftlichen Orten, der Stadt Mengen und in Grenzbereichen zur Landgrafschaft Nellenburg.
Nach dem Erlöschen der Grafen von Werdenberg im Mannesstamm 1534 fiel die Grafschaft Sigmaringen an das Reich zurück. König Ferdinand belehnte daraufhin den Grafen Karl I. von Zollern mit der Grafschaft. Graf Karl, der 1558 mit dem Ableben seines Vetters Jos Niklaus den gesamten zollernschen Besitz wieder in einer Hand vereinigte, hat die Chance, die sich daraus für die zukünftige Entwicklung des Grafengeschlechts der Zollern hätte ergeben können, nicht genutzt, indem er 1575 die Aufteilung des Gesamtbesitzes auf drei seiner Söhne verfügte. Infolge der Erbteilung 1576 wurden die Grafschaften Sigmaringen und Veringen der Linie Hohenzollern-Sigmaringen zugewiesen, die 1623 für ihre Verdienste um die Sache der Liga und Habsburg in den Reichsfürstenstand erhoben wurde.
Die Zollern trafen in der Grafschaft Sigmaringen kein zur vollen Landeshoheit ausgebautes Territorium vor, das zudem noch Lehenbesitz war. Obwohl das Reichskammergericht 1588 feststellte, dass Sigmaringen Reichslehen war, konnte es Habbsburg als österreichisches Lehen behaupten, ein Faktum, das die Geschichte der gefürsteten Grafschaft bis 1805 prägte. Fürst Joseph Friedrich (1715 - 1769) sah sich schließlich veranlasst, seine Residenz nach Haigerloch zu verlegen. Österreich gelang es zwar, Teile aus der Grafschaft Sigmaringen wie die Klosterherrschaft Wald und die salemische Herrschaft Ostrach herauszubrechen, die Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen vermochten sich vor allem dank der Unterstützung durch den schwäbischen Kreis zu behaupten.
Die Besitzverhältnisse innerhalb der Gefürsteten Grafschaft erfuhren im 17. Jahrhundert keine Veränderung. Erst der Anfall der niederländischen Besitzungen der 1781 erloschenen Nebenlinie Hohenzollern-Bergh setzte das F. Haus Hohenzollern-Sigmaringen nach dem Erwerb der Dorfherrschaft Krauchenwies 1595 wieder in die Lage, durch die Erwerbungen der Herrschaft Bittelschieß 1786 und der Herrschaft Hornstein mit dem halben Dorf Bingen 1789 seine Machtbasis zu vergrößern.
Dank der Unterstützung des stammverwandten preußischen Königshauses und der guten Beziehungen der Fürstin Amalie Zephyrine von Hohenzollern-Sigmaringen gelang es Fürst Anton Aloys (1785 - 1831), für den Verlust seiner Feudalrechte in den niederländischen Besitzungen mit der Herrschaft Glatt, dem Augustinerchorfrauenstift Inzigkofen, dem Augustinerchorherrenstift Beuron und dem Benediktinerinnenkloster Holzen bei Dillingen in Bayerisch Schwaben entschädigt zu werden. Infolge der Aufnahme in den Rheinbund 1806 erhielt der Fürst ferner die Deutschordensherrschaft Hohenfels und Achberg und die Klosterherrschaften Wald und Habsthal.
Die säkularisierten Güter wurden in den Besitz des F. Hauses Hohenzollern-Sigmaringen übergeführt und bildeten die Grundlage für den späteren Reichtum der vormals keineswegs wohlhabenden Sigmaringer Linie. Die Geschichte des nunmehrige Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen endete 1850 mit dem Übergang an Preußen.
Dr. Otto Becker/Birgit Meyenberg
Inhalt und Bewertung
Beim vorliegenden Repertorium handelt es sich um eine Transkription des alten Repertoriums von Eduard Schwarzmann von 1856. Die Akten wurden nicht neu verzeichnet. Im Anschluss an die Transkription wurden die bisherigen Pakete aufgelöst und jedem Faszikel eine eindeutige Bestellsignatur gegeben. Die im Schwarzmannschen Repertorium aufgeführten Urkunden wurden bereits in einem früheren Arbeitsschritt aus dem vorliegenden Bestand herausgelöst und dem Teilbestand Ho 80 T 2 zugeordnet. Neuverpackt wurde der Bestand von Rosalinde Baumgärtner. Erfasst wurden die Titelaufnahmen von der Unterzeichnenden mit dem EDV-Programm MIDOSA 21 und vom bewährten EDV-Team des Staatsarchivs Sigmaringen in Scope übertragen und ins Internet gestellt.
Der Bestand umfasst 472 Titelaufnahmen und 21,5 lfd.m. Die Nummer 371 ist nicht vergeben.
Zitiert wird der Bestand Ho 80 T 1 Nr.
Sigmaringen, März 2010
Birgit Meyenberg
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.