Das Mandat liegt nicht vor. Den Einwänden der Beklagten nach hatten diese von den Untertanen Vieh, Gerätschaften und Land gepfändet (die Pfändung von Lebensmitteln bestreiten die Beklagten) und hätten damit nach Ansicht der Kläger gegen den Hambacher Vergleich verstoßen. Die Beklagten erklären, die Pfändungen seien geschehen, nachdem einige Untertanen, als Ott Heinrich von Bylandt als ältester Sohn nach dem Tode des Vaters die Herrschaft übernommen habe, die Leistung des Untertanen- und Treueides verweigert hätten, um dessen Leistung zu erzwingen. Sie bestreiten den Untertanen das Recht, sich auf den Hambacher Vergleich zu berufen, den sie selbst nicht einhielten, und da sie vielmehr insbesondere den Wachdienst und die Entrichtung des Schützenschatzes verweigerten und die Landwehren nicht in Ordnung hielten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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