Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Nikolaus Schneider als Vormund der Kindes des Backhans (+) aus dessen letzter Ehe und den Kindern als Klägern einerseits und Nikolaus Keul (Kewl) andererseits Irrungen um die Lösung einer Verschreibung über 3 Gulden Gülte gehalten haben, nachdem Nikolaus sich geweigert hatte, der Gegenseite die Lösung zu bewilligen. Daraus sind Prozesse mit Ersuchung des Oberhofes entstanden und Urteile dahin ergangen, dass Nikolaus nach Ausweis etlicher Kerbzettel die Lösung zulassen soll, wogegen dieser wiederum appelliert hatte. Zur Vermeidung weiterer Prozesskosten hat Kurfürst Philipp das Verfahren an sich gezogen und seinen Hofmeister, Kanzler und andere Räte mit der Schlichtung beauftragt. Diese haben die Parteien mit ihrer Zustimmung wie folgt vertragen: Der Vormund Nikolaus Schneider soll dem Nikolaus Keul 73 Gulden ausrichten, der Kauf der 3 Gulden Gülte damit kraftlos sein. Dieser soll quittieren und den Kindern 2 Gulden für die Gerichtskosten geben. Die Kinder sollen dafür quittieren, Nikolaus Keul schließlich den Gültbrief übergeben, die Lösung gestatten und den ergangenen Urteilen nachkommen. Bei etwaigen Forderungen gegen Nikolaus Keul in der Hauptsache hat die Gegenseite ihn schadlos zu halten. Damit sollen die Parteien geschlichtet sein und eine Ausfertigung des Rachtungsbriefs erhalten.