(1) L 2230 (2)~Kläger: Landstände von Ritterschaft und Städten in der Grafschaft Lippe; 1788 die Deputierten der Eingesessenen der Ämter Schötmar, Oerlinghausen, Brake, Barntrup und der Vogtei Heiden (3)~Beklagter: Gräflich Lippe-Detmoldische Vormundschaft, nämlich Gräfinwitwe Johannette Wilhelmine und Graf Christoph Ludwig zur Lippe; 1789 Graf Friedrich Henrich Adolf zur Lippe (als Vormund und Regent); 1789 Leopold zur Lippe; 1791 Graf Ludwig Henrich Adolf zur Lippe; 1801 Fürst F. W. L. zur Lippe 1789 als Intervenienten die lipp. Landstände (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1740, 1746 ( Subst.: Lic. Christian Philipp Lang 1740 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill 1746 ( für die Deputierten: Lic. Johann Georg Karl Vergenius 1788 ( Subst.: Lic. Friedrich Bissing ( Lic. Philipp Jakob Emerich 1791 ( Subst.: Lic. Gabriel Niderer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1735] 1740 ( Subst.: Lic. Franz Wolff ( für die Revision: Notar Johann Jakob Höning 1746 ( Dr. Johann Jakob Wickh [1782] 1789, [1789] 1789, [1791] 1791 ( Subst.: Dr. Philipp Jakob Rasor [1789] 1789, [1791] 1791 ( von Hofmann (sen.) [1800] 1801 ( Subst.: Dr. von Hofmann (jun.) ( für die intervenierenden Landstände: Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1789 ( Subst.: Lic. Friedrich Ernst Duill ( Lic. Philipp Jakob von Gülich 1802 ( Subst.: Lic. Franz Fidel Goll (5)~Prozessart: Mandati de solvendo residua salaria sine, de non amplius contraveniendo vero constitutionibus provincialibus, non gravando collectis, executionibus iniquis et insolitis contra leges Imperii et majorum cum clausula Streitgegenstand: Die Kläger werfen den Beklagten vor, durch ihre die Landesgrundgesetze und Vereinbarungen sowie die Rechte der Landstände mißachtende Regierungsweise den "Untergang des gantzen geliebten vatterlandes" herbeizuführen. Im einzelnen werfen sie ihnen vor, ohne die notwendige Zustimmung der Landstände und ohne die Notwendigkeit nachgewiesen zu haben, - zum Teil hohe - extraordinaire Umlagen auszuschreiben, zu ihrer Hebung eine neue, von der landständischen abweichende Repartition anzuwenden und dabei die noch einigermaßen zahlungsfähigen Ämter sich selbst vorbehalten zu haben. Es sei keine angemessene Rechnungslegung über die eingenommenen Gelder erfolgt. Die Landkasse, unter der die Einnahmen berechnet, aber auch die von den Landständen als Landschulden anerkannten Gelder abgerechnet worden seien, sei durch die neue Hebung und dadurch, das andere Posten daraus berechnet werden sollten, de facto außer Kraft gesetzt oder zu einer nur noch Minus führenden Kasse gemacht worden, so daß die Zinsen der Landschulden daraus nicht mehr beglichen werden könnten und würden. Dies wiederum führe dazu, daß die Gläubiger die Kapitalien kündigten, die erst recht nicht bezahlt werden könnten. Sie bemängeln zudem, daß dem Hörensagen nach das Amt Sternberg wiederkäuflich verkauft worden sei, die auf dieses Amt entfallenden Abgaben aber bei der Grafschaft Lippe geblieben seien und dieser zur Last fielen. Von der Verkaufssumme sei nichts zum Landesbesten oder zum Abtrag der Landschulden verwandt worden. Sie vermuten, daß die reichlich gehobenen Reichs- und Kreisgelder nicht nur dorthin abgeführt, sondern auch für andere Zwecke verwandt würden. Die den Landständen zum Abtrag von bestimmten Landschulden, für die die Stände gebürgt hätten, zur Verwaltung übertragene Tabakfabrik und Meierei Breda seien vor einiger Zeit unter die Verwaltung eines Kammerrates gestellt worden, der die Einnahmen für die Kammer gezogen, den Gläubigern aber keine Zinsen bezahlt habe. Angesichts dieser Entwicklung sehe man sich an seine Bürgschaft für die Schulden nicht mehr gebunden. Verweis auf Mißstände im Gerichtswesen, da das Personal verringert worden sei, Urteile durch Entscheidungen aus dem Kabinett umgeworfen würden. Kaufleute, Handwerker und Bedienstete würden nicht bezahlt. Die - zum Teil ungerechten und ungerechtfertigten - Umlagen würden durch überharte und teuere militärische Exekutionen beigetrieben. Die Beklagten sehen, nachdem durch die Klage der Agnaten am RHR der Vormundschaft "der intendirte Garaus nicht so gleich nach Wunsch gemacht werden können", die vorliegende Klage als weiteres Mittel zu diesem Ziel. Sie bezweifeln, da sie, zwar nicht von den gleichen Klägern, aber mit den gleichen Beschuldigungen und daher in gleicher Sache (ausführlich dargelegt) bereits vor dem RHR verklagt worden seien, die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens. Sie sehen die Kläger nicht hinreichend legitimiert. Da die Klage im Namen aller Landstände erhoben worden sei, müsse auch eine Vollmacht aller Stände beigebracht werden. Sie bestreiten die Berechtigung der gegnerischen Beschwerden, die teils auf falschen Angaben und teils auf falscher Auslegung der landständischen Rechte beruhten (einzeln dargelegt). Die Klage wegen ausstehender Gehälter der Hofgerichtsangestellten sei unrechtmäßig, da sie mit den Landständen nichts zu tun habe, in herrschaftlichem Dienst Stehende nicht gegen ihre eigene Herrschaft klagen könnten und auch von keinem Mitglied des Hofgerichtes eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Die militärischen Exekutionen seien wieder verstärkt eingeführt worden, nachdem es Klagen über die Ungerechtigkeit der Exekutionen durch die Untervögte gegeben habe. Sie seien zudem im Vergleich zu deren Exekutionen in der Regel billiger. 24. März 1741 RKG-Einschärfung, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Am 16. Juli 1746 verwarf das RKG die Einwände gegen seine Zuständigkeit und entschied, daß bezüglich der Umlagen es der Landesherrschaft unbeschadet des ihr allein zustehenden Hebungsrechtes (jus collectandi) nicht zugestanden habe, eigenmächtig Kontributionen auszuschreiben. Die von Landesherrschaft und Landständen gemeinsam eingerichteten Umlageformen seien beizubehalten. Die Rechnungen über Reichs-, Kreis- und Landsteuern seien den Landständen in angemessener Form und Frist zur gemeinsamen Rechnungsabnahme vorzulegen. Bezüglich der Landkasse obliege der Landesherrschaft die Ober-, den Ständen aber die Mitaufsicht; die Rentkammer dürfe daraus keine Gelder zu fremden Zwecken entnehmen; das Gesuch von Lic. Gondela zu einer Untersuchungskommission über diesen Punkt wird "noch zur Zeit" abgeschlagen, vielmehr beiden Seiten eine gemeinsame Rechnungsabnahme für den strittigen Zeitraum aufgegeben. Der auf das Amt Sternberg entfallende Anteil der Steuern ist seit dem Verkauf des Amtes von der Landesherrschaft zu tragen. Den Kaufvertrag und eine Abrechnung über die Verwendung der Kaufgelder muß sie nicht vorlegen. Die Stände sind zum Unterhalt der Kreismiliz gemäß Reichs- und Kreisschlüssen verpflichtet; die Landesherrschaft darf von ihnen aber unter keinerlei Vorwand mehr als diesen Schlüssen gemäß fordern. Die Forderung der Stände auf Befreiung von der Bürgschaft wird "noch zur Zeit" abgelehnt, der Landesherrschaft aber aufgegeben, für die baldige Abtragung der Schulden zu sorgen und Rechnung über die Verwaltung der Einnahmen zu legen. Die Landesherrschaft muß den Gerichten des Landes die unparteiische Justizausübung gewährleisten, darf selbst keine Verfahren evozieren, noch der Rentkammer erlauben, Urteile, die zum Teil denen der ordentlichen Gerichte zuwiderlaufen, zu fällen. Sie muß die Gehälter der geistlichen wie weltlichen Bediensteten rückwirkend wie zukünftig vollständig entrichten. Militärische Exekutionen sind außer bei offener Oppositon unzulässig. Gegen dies Urteil legte die vormundschaftliche Regierung Revision ein. Streit um die Befolgung des Urteils und die Berechtigung der Revision. Die Kläger forderten erneut die Einsetzung einer Untersuchungskommission. 7. Februar 1747 Einschärfung einer Poenalverordnung vom Oktober 1746, daß niemand auf Grund des RKG-Verfahrens angegriffen oder in seinen Rechten beeinträchtigt werden dürfe. Nach letzten Handlungen 1747 Wiederaufnahme des Verfahrens 1788 durch die Deputierten der Eingesessenen der Ämter Schötmar, Oerlinghausen, Brake, Barntrup und der Vogtei Heiden, die 1785 ein Mandatum de emendando catastrum non rite confectum gegen die Landesherrschaft erwirkt hatten, mit der Bitte um ein geschärftes Poenalmandat und unter Verweis auf das rechtskräftig Urteil aus dem Verfahren der Landstände (s. L 82 Nr. 533 (L 2269)). Streit in mündlichen Anträgen über die Zulässigkeit der gegen die Deputierten gerichteten Intervention der Landstände. Die bis 1799 eingereichten Schriftstücke auch dieses Verfahrens werden fortlaufend bis Q 248 quandranguliert. 1801 und 1802 eingereichte Vollmachten werden auf dem Stück wie im Protokoll mit Q 49, 50 (Bd. 1 Bl. 116 - 117, 121 - 122) eingeführt. (6)~Instanzen: RKG 1740 - 1805 (1651 - 1802) (7)~Beweismittel: Botenlohnschein (Q 31). (Original-) Vollmacht für die Deputierten der Eingesessenen der Ämter Schötmar, Oerlinghausen, Brake, Barntrup und der Vogtei Heiden zur Führung des RKG-Verfahrens, 1788, mit zahlreichen Unterschriften (Q 218). (8)~Beschreibung: 5 Bde., 30 cm; Bd. 1: 3 cm, 164 Bl., geb.; Protokoll, (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum iudiciale, enthält die im RKG-Protokoll aufgeführten Termine 1788 bis 11. Oktober 1802, die im RKG-Protokoll folgenden Termine vom 13. Oktober 1802 und 17. Juli 1805 sind nicht aufgeführt; Bd. 2: 7 cm, 364 Bl., geb.; Q 1 - 45; Bd. 3: 8,5 cm, Bl. 365 - 859, geb.; Q 46 - 93; Bd. 4: 8,5 cm, Bl. 860 - 1357, geb.; Q 94 - 215, 1 Beil.; Bd. 5: 3 cm, 148 Bl., lose; Q 216 - 248 (Q 244 s. Bd. 1 Bl. 83 - 84), 1 Beil. Lit.: Kittel, Heimatchronik, S. 154f., Schiefer, Steuerverfassung, S. 92f.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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