Otto II. von Pfalz-Mosbach verleiht Jakob, Dietmar, Adam, Kilian, Hans Wendler und ihren Mitgewerken, das Bleibergwerk bei Krandorf im Landgericht Neunburg [vorm Wald], dass sie dort eine Fundgrube mit Zugehörungen an Suchstellen und Gerechtigkeiten anlegen und dies nach Bergwerksrecht nutzen dürfen: [1.] Es gelten Maße und Rechte nach Bergwerksrecht. [2.] Von gewonnenem Erz steht dem Pfalzgrafen der zehnte Kübel als Fron zu, den Rest an Bleierz mögen sie inner- und außerhalb des Landes frei ausführen, schmelzen, verkaufen oder handeln. [3.] Sie erhalten dafür im Land des Pfalzgrafen Wege, Wasser, Wald und Holz für ziemliches Geld und nach Anzeige der Förster, aber nur zur Notwendigkeit des Bergwerks. [4.] Sie dürfen Schmelzhütten errichten und dort in Gegenwart des pfalzgräflichen Anwalts Blei, Erz, Silber oder Gold schmelzen. Von einer Mark Silber wird ein Gulden Fron fällig, von einer Mark Gold 9 Gulden. Den Rest dürfen sie frei verkaufen. [5.] Wenn der Pfalzgraf selbst einschlagen lassen oder dies jemandem erlauben möchte, so gilt Bergwerksrecht. [6.] Es soll keine anderen Gruben, Schächte oder Stollen vor Ort geben. [7.] Die Leute und Arbeiter des Bergwerks sollen nur vom dorthin gesetzten Bergrichter gerichtet werden; Hochgerichtsfälle kommen jedoch vor den örtlichen Oberrichter. [8.] Die Gewerken, Arbeiter und Händler des Bergwerks stehen unter dem Schutz, Schirm und Geleit des Pfalzgrafen. [9.] Wenn ein Anteilshaber seinen vom Schichtmeister oder dem, dem es von den Gewerken befohlen wurde, festgelegten Kostenanteil (Zubuße, "zupuß") über 14 Tage zurückhielte, soll diese ihm seinen Teil aufkündigen und in ihren Teil überführen. [10.] Den Landrichtern, Pflegern, Landschreibern und Untertanen wird die Handhabung dieser Gnaden, Freiheiten, Geleitrechte und Gerechtigkeiten befohlen.