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Landkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821) (Bestand)
Landkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821)
Diözesanarchiv Würzburg (Archivtektonik) >> 01. Bistum Würzburg bis 1821 >> 01.03 Geistliche Regierung
1446–1820
Das Bistum Würzburg war bereits im 12. Jahrhundert in abgegrenzte Bezirke, die sogenannten Archidiakonate, eingeteilt. Diese konnten wiederum ein oder mehrere Unterbezirke, die Landkapitel oder Ruralkapitel, heute würde man sagen Landdekanate, umfassen. Erst seit dem 19. Jahrhundert ist im Sprachgebrauch für die Bezeichnung Landkapitel der Begriff Dekanat üblich. Zu jedem Landkapitel gehörte eine gewisse Anzahl von Pfarreien. Der Archidiakon, zumeist ein Domherr, war die Mittelinstanz zwischen Bischof und Pfarrklerus und übte innerhalb seines Archidiakonats die Visitation, geistliche Jurisdiktion und Investitur der Pfarrer sowie das Sendgericht über die Laien aus. Seit dem 15. Jahrhundert verloren die Archidiakone zunehmend bei gleichzeitiger Stärkung der Dekane in den Landkapiteln durch den Bischof an Bedeutung.
Im Bistum Würzburg erscheint erstmals in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts ein solcher Landdekan. Die Ausbildung des vom Landkapitel als territorialer Amtsbezirk des jeweiligen Dekans institutionell zu unterscheidenden, im Sprachgebrauch jedoch bis in das 18. Jahrhundert oft synonym gebrauchten Landkapitels oder Kapitels als korporativer Zusammenschluss der Weltgeistlichen innerhalb der Grenzen des Dekanats, ist erstmals im 13. Jahrhundert nachweisbar. Die Gesamtheit des in einem Landkapitel bepfründeten Pfarrklerus wird dann auch oft als Kapitels- oder Pfarrbruderschaft bezeichnet. Die Verfassung der Landkapitel war durch Kapitelsstatuten bestimmt, die Regelungen für die Gottesdienste und die Totenmessen für die im Landdekanat verstorbenen Geistlichen bei den jährlichen Kapitelstagen sowie den Ablauf der anschließenden Kapitelsversammlungen selbst festlegten. Die ältesten Kapitelsstatuten sind für das Landkapitel Ochsenfurt aus dem Jahr 1371 überliefert. Eine der Hauptaufgaben des Dekans war die Vorbereitung, Durchführung und Leitung dieser Kapitelstage. Auf der Grundlage der genannten Statuten sowie später der Bestimmungen der von Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn (reg. 1573–1617) 1584 erlassenen „Statuta Ruralia“ versammelte sich die Landkapitelsgeistlichkeit am festgesetzten Kapitelstag, bei dem die Angelegenheiten des Landkapitels besprochen, die Dekrete und Mandate des Bischofs verlesen und die bischöflichen Abgaben und Steuern erhoben wurden. Der Dekan und seine Stellvertreter wurden aus der Mitte der Dekanatsgeistlichkeit gewählt. Unterstützt wurde der Dekan bei seinen Aufgaben durch einen Definitor und einen Prokurator. Der Dekan war „Auge und Ohr“ des Bischofs in seinem Amtsbezirk, hatte dem Bischof über wichtige Landkapitels-Angelegenheiten zu berichten und war verpflichtet, die Pfarreien seines Sprengels zu visitieren und etwaige Mängel festzuhalten. Umgekehrt konnte aber auch der Bischof die Kapitel durch eigene Beauftragte visitieren lassen. Diese Visitationsberichte stellen die zentrale Überlieferung des vorliegenden Bestands dar.
1. Behördengeschichte
Der Bestand „Landkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821)“ enthält diejenigen Akten der Geistlichen Regierung des alten Bistums Würzburg, die sich auf die Verwaltung der sogenannten Landkapitel beziehen, in erster Linie die bereits genannten Visitationsberichte.
Mit der Entstehung der neuen kirchlichen Ämter des Weihbischofs, Offizials, Fiskals und Generalvikars im 13. bzw. 14. Jahrhundert, die die Bischöfe für ihre verschiedenen geistlichen Aufgaben als Bevollmächtigte mit speziellen Jurisdiktionsrechten ausstatteten, kam es im Spätmittelalter zur Ausbildung einer sich ausdifferenzierenden Diözesankurie respektive zur allmählichen Trennung von weltlicher und geistlicher Verwaltung. In Würzburg ist erstmals 1206 ein Weihbischof als Vertreter bei den Weihehandlungen und 1275 ein Offizial als Bevollmächtigter des Bischofs für die geistliche Gerichtsbarkeit bezeugt. Um 1342 ist zum ersten Mal ein bischöflicher Generalvikar belegt, der den Bischof in der eigentlichen Diözesanverwaltung vertrat. Der Fiskal war vor allem für die Finanzverwaltung des Bistums zuständig. Welche Bedeutung das sich unter der Leitung des Generalvikars entwickelnde Vikariat und die geistliche Kanzlei für die kirchliche Verwaltung des Bistums zu Beginn des 15. Jahrhunderts besaßen, zeigt die Tatsache, dass das Domkapitel den Bischof 1423 verpflichtete, den Generalvikar ausschließlich aus seinen Reihen zu ernennen. Spätestens im 15. Jahrhundert hatte der Generalvikar als persönlicher Stellvertreter des Bischofs eine Schlüsselposition in der Bistumsverwaltung inne.
Unter Fürstbischof Melchior Zobel von Giebelstadt (reg. 1544–1558) begann sich der Geistliche Rat (Consilium ecclesiasticum), ursprünglich wohl ein kleines theologisches Beratergremium des Bischofs, dem zunächst nur wenige Kleriker angehörten, zu einem ständigen Ratsgremium zu entwickeln. In der Regierungszeit des Fürstbischofs Friedrich von Wirsberg (reg. 1558–1573) war der Geistliche Rat, dem auch der Generalvikar (Vicarius generalis in spiritualibus) und Offizial angehörten, oberste Behörde für die geistliche Jurisdiktion. Zu ihm zählten anfangs allerdings noch keine Mitglieder des Domkapitels. Die Geistlichen Räte waren in der Mehrzahl Kanoniker der beiden Würzburger Nebenstifte Neumünster und Haug. Vor allem unter Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn gewann der Geistliche Rat dann im Zuge der Durchführung der katholischen Reform zusehends an Bedeutung. Durch Echter wurde er zur wichtigsten geistlichen Zentralbehörde seiner Herrschaft für die Rekatholisierung des Bistums ausgebaut. Der Geistliche Rat bestand in dieser Zeit aus etwa sechs bis acht dem Fürstbischof persönlich verpflichteten Klerikern, darunter auch der Generalvikar als persönlicher Stellvertreter des Bischofs, der Weihbischof sowie der Fiskal. Wichtigste Aufgaben des Geistlichen Rats waren die Wahrnehmung der bischöflichen Jurisdiktion und die administrative Kontrolle des Klerus. Vor allem bei den Visitationen der Landpfarreien spielte er eine wichtige Rolle. 1617 erscheint der Geistliche Rat in den Quellen als „Fürstl. Geistliche Cantzley“. Beginnend mit Weihbischof Johann Melchior Söllner übernahmen die Weihbischöfe 1648 zugleich das Amt des Generalvikars und den Vorsitz des Geistlichen Rats. 1678 erließ Fürstbischof Peter Philipp von Dernbach (reg. 1675–1683) eine Geschäftsordnung für die geistliche Kanzlei, die, 1715 modifiziert, bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit hatte. Die Gerichtskompetenz über die Kleriker wurde dabei dem Generalvikar zugesprochen. Eheangelegenheiten fielen ausschließlich in den Amtsbereich des Offizialats (Consistorium). Mit der Ernennung des Stift Hauger Kanonikers Philipp Braun zum bischöflichen Generalvikar wurde 1705 die seit 1648 praktizierte Personalunion von Weihbischof und Generalvikar wieder aufgehoben.
1744 lässt sich die Organisation und Verfassung der Diözesankurie anhand eines überlieferten Berichts der Geistlichen Regierung, so seit etwa 1740 die allgemeine Benennung der ursprünglich als Geistlicher Rat bezeichneten Institution, genau greifen. Sie umfasste die Geistliche Regierung als mit Abstand wichtigste Behörde, in deren Verantwortung die allgemeine Verwaltung der Bistumsangelegenheiten einschließlich der Disziplinargewalt über den Welt- und Regularklerus fiel. 1739 bestand das Gremium aus insgesamt 14 in Theologie bzw. Kirchenrecht graduierten Priestern. Zur Geistlichen Regierung gehörte auch der Fiskal. Daneben bestand als zweite Behörde das Vikariat, das der Generalvikar leitete und das in erster Linie für Gerichtsverfahren gegen Kleriker zuständig war. Schlussendlich erscheint das durch den Offizial geführte Konsistorium für die Ehegerichtsbarkeit.
Die Mitglieder der Geistlichen Regierung nahmen innerhalb der Verwaltung unterschiedliche Aufgaben wahr und hatten in den mehrmals wöchentlich stattfindenden Sitzungen über die Materien und Themen Bericht zu erstatten, die ihnen zuvor vom Fürstbischof zugeteilt worden waren. Ende des 18. Jahrhunderts stand an der Spitze der Geistlichen Regierung der Domdekan und Generalvikar als Präsident, der bei den Sitzungen den Vorsitz innehatte. Das Ratskollegium setzte sich in dieser Zeit aus 14 Geheimen und Geistlichen Räten zusammen. Mitglieder des Ratskollegiums waren zumeist Kanoniker der beiden Nebenstifte Neumünster und Haug sowie der Dompfarrer, der Hofpfarrer, der Pfarrer des Juliusspitals und der Regens des Priesterseminars. Ein Geheimer Rat hatte als Aktuar das Sitzungsprotokoll zu führen. Ferner zählten zur Geistlichen Regierung die Registratur und Kanzlei sowie mehrere Ratsdiener. 1795 verfügte Fürstbischof Georg Karl von Fechenbach (reg. 1795–1808) eine neue Geschäftsordnung für die Geistliche Regierung, die vor allem die Protokollführung des Aktuars bei den Sitzungen neu regelte (vgl. Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. 14). 1799 wurden durch Fechenbach auch die „Geschäftsgränzen zwischen der Fürstlich-geistlichen Regierung, dem Vikariate und Consistorium“ und damit der Geschäftskreis der drei wichtigsten Behörden der geistlichen Verwaltung des Fürstbistums neu festgeschrieben (vgl. Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803, Nr. 14).
Mit der Säkularisation von 1802/03 hörte das Hochstift Würzburg als geistlicher Staat auf zu existieren und wurde dem Kurfürstentum Pfalzbayern als Entschädigung für seine durch Frankreich annektierten linksrheinischen Gebiete zugeschlagen. Der damals regierende Fürstbischof Georg Karl von Fechenbach verlor seine Stellung als geistlicher Landesherr und Fürst und war von einem Tag auf den anderen nur noch Bischof von Würzburg. Da nach Ansicht der neuen bayerischen Regierung die Geistlichen Regierungen in den bisherigen Fürstbistümern nicht nur geistliche Angelegenheiten und Aufgaben wahrgenommen hatten, nunmehr aber geistlicher und weltlicher Bereich strikt zu trennen waren, wurden die Geistlichen Regierungen durch kurfürstlichen Erlass vom 23. April 1803 aufgelöst. Den Bischöfen wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, zur Verwaltung der rein geistlichen Angelegenheiten ein Offizialat oder Vikariat einzurichten. In Würzburg wurde daraufhin noch im Mai des genannten Jahres die Geistliche Regierung in Generalvikariat umbenannt. Ansonsten beließ man die Behörde aber personell und organisatorisch zunächst im bisherigen Zustand. Schließlich wurde im September 1803 durch Fechenbach ein Bischöfliches Vikariat als neue geistliche Zentralbehörde eingerichtet und durch den bayerischen Kurfürsten landesherrlich bestätigt.
2. Überlieferung
Der Bestand „Landkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821)“ umfasst 372 Verzeichnungseinheiten in 57 Archivkartons (8,55 lfd. Meter).
Er ist nach folgender Systematik gegliedert:
1.) Landkapitelsübergreifende Sachbetreffe
2.) Landkapitelsbezogene Sachbetreffe
3.) Würzburger Pfarreien im Bamberger Territorium
Das unter Punkt 2 subsumierte Archivgut besitzt seriellen Charakter und enthält vor allem Visitationsberichte zu den einzelnen Pfarreien der jeweiligen Landkapitel, in geringem Umfang auch vor- und nachbereitendes Schriftgut. Daneben sind zu den einzelnen Landkapiteln Sachbetreffe zu Personalia (Personalfragen des Klerus), Spiritualia (z. B. Verstöße gegen die Kirchenordnung, religiöse Haltung der Laien, Umgang mit dem Protestantismus), Stiftungs- und Finanzwesen (kirchliche Vermögensverwaltung, z. B. Stiftungen, Pfründe, Benefizien, Kommenda, Episcopalia), Rechnungen, Schulwesen, Bausachen, Jurisdictionalia (Rechtsfragen innerhalb der diözesanen Strukturen oder auch bezüglich territorial angrenzender geistlicher Rechtsträger, Pfarreizuständigkeiten, Kapitelstatuten), Testamentaria, allgemeiner Korrespondenz (Schriftverkehr ohne amtlichen Weisungscharakter und ohne Übereinstimmung mit den genannten Ordnungskategorien), aber auch Sonderkategorien (z. B. Bibliothekswesen) überliefert.
Es existieren Verzeichnisse, die den Anspruch der geistlichen Jurisdiktion des Fürstbischofs essenziell abbildeten, nämlich Listen und Aufstellungen über die pfarrlichen Rechtsverhältnisse. Dabei spielte im 16. Jahrhundert nicht nur die Geistliche Regierung eine entscheidende Rolle, sondern auch das sich von ihm abgrenzende Amt des Fiskals, das durch die permanente Rechnungslegung aller geistlichen Einrichtungen an Bedeutung zunahm, zumal die Benefizien und Stiftungen die zentrale Grundlage fast aller kirchlichen Einrichtungen bildete. Die Adressierung einlaufender Berichte und Bittschriften kann aus dieser Zeit durchaus zwischen der reinen Fiskalatsadressierung und einer doppelten aus Fiskal und Geistlicher Regierung variieren. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Landkapitelsakten, neben den Ämterakten, Pfarreiakten, Klöster- und Stiftsakten sowie die Protokolle aus der Registratur der Geistlichen Regierung entwachsen oder zumindest von dieser übernommen, mit Schriftgut angereichert und gepflegt worden sind. Inwieweit der Bestand durch Kassation, Umordnung oder Zerstörung vermindert wurde, bleibt fraglich. Durch die Vernichtung der Archivregistratur des Ordinariatsarchivs am 16. März 1945, darunter auch sämtliche Findbücher, gingen alle wesentlichen Informationen verloren.
Bei den unter Punkt 2 eingeordneten Akten ist zu beachten, dass einzelne Landkapitel auch bis 1821 umbenannt oder umstrukturiert wurden oder Gebietsüberschneidungen bezüglich der Verwaltungszuständigkeit einzelner Landkapitel für Pfarreien möglich waren. Die Namen der Landkapitel, die vorher oder nachher zuständig für Teilgebiete von Landkapiteln waren, sind in der Gliederung in Klammern genannt.
3. Bestandsbearbeitung
Der grundlegenden Neuverzeichnung des Bestands im Jahr 2009 gingen Einzelverzeichnisse aus den 1990er Jahren zu den Landkapiteln/Dekanaten Alzenau, Arnstein, Aschaffenburg, Bischofsheim, Brückenau, Buchen, Bühlertann/Crailsheim, Bütthard/Bütthard-Röttingen, Dettelbach, Ebern, Eltmann, Gemünden und Geisa voraus, die einer sehr detaillierten Erschließung auf Einzelschriftstückebene folgten. Die als „Dekanatsakten“ bezeichneten Bestände enthielten das gesamte Schriftgut aus dem Zeitraum vom Arbeitsbeginn der Geistlichen Regierung (ca. 1570) als bestandsbildender Behörde bis in die 1970er Jahre und somit Schriftgut aus dem alten und neuen Bistum ohne zeitliche Binnengliederung.
Mit der Neuverzeichnung 2009 wurde die Überlieferung aus den „Dekanatsakten“ bis 1821 in den neu formierten Bestand „Landkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821)“ überführt. Da das Schriftgut der Geistlichen Regierung den Schwerpunkt im Bestand bildet, schlägt sich dies auch in seiner Bezeichnung nieder. Die Säkularisation von 1802/03 als weitreichende Zäsur für das Bistum fand bei der Bestandsbildung keine Berücksichtigung, sodass auch eine kleinere Überlieferung aus der Zeit des Bischöflichen Vikariats (1803–1808) und Generalvikariats (1803, 1808–1821/23) enthalten ist. Erst das Stichjahr 1821 mit der offiziellen Neugründung des Bistums Würzburg bildet das Laufzeitende des Bestands. Die Unterlagen seit der Neuorganisation des Bistums Würzburg wurden im Bestand „Dekanatsakten des Bischöflichen Ordinariats 1821–1945“ zusammengefasst.
Bei den Verzeichnungseinheiten der Visitationsakten erfolgte eine Verschlagwortung nach den visitierten Orten (unabhängig von deren kirchenrechtlichem Status), somit sind diese über einen Ortsindex erschlossen. Im Titel der einzelnen Archivalieneinheit konnten die jeweils indizierten Orte jedoch aus ökonomischen Gründen nicht aufgenommen werden. Der Ortsindex soll bei der Benutzung des Bestands eine Hilfestellung bieten, leistet aber keine vollständige ortsbezogene Auswertung.
Bei der Neuordnung 2009/10 wurden die Titel nach den heutigen archivischen Standards neu gebildet. Der Umfang der Einheiten wurde dabei grundsätzlich in Folio oder Blatt angegeben. Eine darüber hinaus gehende Anzahl an losen, gehefteten oder gefalteten Dokumenten wurde entweder als Faszikel (mehrere Einzelblätter) oder, bei einer umfangreicheren Einheit, als Konvolut (Aktenpaket) bezeichnet. Aktenpakete besitzen mit der badischen bzw. preußischen Fadenheftung meist eine feste Bindung. Zudem kann der Umfang – abhängig von der Bindungs-/Verpackungsart – in Band, Heft oder Mappe angegeben werden. Prinzipiell erschließt sich die tatsächliche Materialmenge über die Rückenstärke (Aktendicke/-breite in Zentimeter) der Einheit. Diese ist in runden Klammern ( ) festgehalten. Wurden bei der Verzeichnung Angaben wie Datierung, Orte oder Personen von den Bearbeitern über inhaltliche Hinweise in den Akten oder über weiterführende Hilfsmittel und Literatur erschlossen, so sind diese mit eckigen Klammern [ ] gekennzeichnet. Dazu abweichende Daten älterer Anlagen (z. B. Abschriften) sind im Feld Datierung-Findbuch in runden Klammern ( ) angegeben, ohne dass sie bei der Kernlaufzeit miterfasst wurden. Im Zuge der Bestandsbereinigung erfolgten Umgliederungen aus dem Bestand „Landkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821)“ in die Bestände „Urkundenselekt“, „Pfarrarchive“ und „Ämterakten der Geistlichen Regierung bis 1803“, eine genaue Auflistung der Bestandsbereinigung findet sich in der internen Bestandsdokumentation. Weitere Zugänge zum Bestand sind kaum zu erwarten. Die Verzeichnungsarbeiten erfolgten zwischen Februar und Dezember 2009. Später wurden aufgrund der Provenienz aus dem Bestand die Verzeichnungseinheiten mit den Nr. 238, 276, 334 entnommen. Das in weiten Teilen erneuerte Vorwort mit geringfügigen Veränderungen bei den Titelaufnahmen ist im Jahre 2018 bzw. 2020 entstanden.
4. Benutzung
Der Bestand ist uneingeschränkt zugänglich.
5. Sachverwandte Bestände
- Dekanatsarchive
- Dekanatsakten des Bischöflichen Ordinariats 1821–1945
- Ämterakten der Geistlichen Regierung bis 1803
- Pfarreiakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821)
- Einzelakten der Geistlichen Regierung bis 1803
6. Zitierempfehlung
Diözesanarchiv Würzburg (DAW), Landkapitelsakten der Geistlichen Regierung bis 1803 (1821), Nr. ...
7. Literatur und Quellen (in Auswahl)
- A[lois] B[arthelme] (Bearb.), Beschreibung der Pfarreien, Kuratien und Benefizien im königlich bayerischen Untermainkreise, mit Angabe des Patronatsrechts und der Erträge, Würzburg 1836.
- Hans Bauer, Die kulturlandschaftliche Entwicklung des alten Amtes Dettelbach seit dem 16. Jahrhundert. Würzburg 1977.
- Joseph Beez (Bearb.), Topographische und statistische Beschreibung aller zur jetzigen würzburger Diözese gehörigen Pfarreyen, Kaplaneyen, Curatien und Benefizien, [Würzburg] 1820.
- Hanna Brommer, Rekatholisierung mit und ohne System. Die Hochstifte Würzburg und Bamberg im Vergleich (ca. 1555–1700), Göttingen 2014.
- Johann Kasper Bundschuh, Geographisches Statistisch-Topographisches Lexikon von Franken oder vollständige alphabetische Beschreibung aller im ganzen Fränkischen Kreis liegenden Städte, Klöster, Schlösser, Dörfer, Flekken, Höfe, Berge, Thäler, Flüsse, Seen, merkwürdiger Gegenden u.s.w. : mit genauer Anzeige von deren Ursprung, ehemaligen und jezigen Besizern, Lage, Anzahl und Nahrung der Einwohner, Manufakturen, Fabriken, Viehstand, merkwürdigen Gebäuden, neuen Anstalten, vornehmsten Merkwürdigkeiten [et]c. [et]c., 6 Bde., Ulm 1799–1804.
- Veronika Heilmannseder, Der Geistliche Rat des Bistums Würzburg unter Friedrich von Wirsberg (1558–1573) und Julius Echter von Mespelbrunn (1573–1617) (Quellen und Forschungen zur Geschichte des Bistums und Hochstifts Würzburg 73), Würzburg 2015.
- Hermann Hemmerich/Hanns Hubert Hofmann, Unterfranken. Geschichte seiner Verwaltungsstrukturen 1814–1980, Würzburg 1981.
- Norbert Kandler, Kanzleiregesten des 16. und 17. Jahrhunderts aus dem Amt Karlstadt im Diözesanarchiv Würzburg, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 69 (2007), S. 611– 644.
- Norbert Kandler, Das Landkapitel Ebern und ein Geistliches-Rats-Register aus dem Jahre 1580, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 54 (1992), S. 241–352.
- Julius Krieg, Der Kampf der Bischöfe gegen die Archidiakonate im Bistum Würzburg (Kirchenrechtliche Abhandlungen 82), Stuttgart 1914.
- Julius Krieg, Die Landkapitel im Bistum Würzburg von der zweiten Hälfte des 14. bis zur zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Kirchenrechtliche Abhandlungen 99), Stuttgart 1923.
- Erwin Riedenauer, Ämter, Orte und Hintersassen im Hochstift Würzburg um 1530, in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter 55 (1993), S. 249–266.
- Heinzjürgen N. Reuschling, Die Regierung des Hochstifts Würzburg 1495–1642. Zentralbehörden und führende Gruppen eines geistlichen Staates (Forschungen zur fränkischen Kirchen- und Theologiegeschichte 10), Würzburg 1984.
- Anton Rottmayer, Statistisch-topographisches Handbuch für den Unter-Mainkreis des Königreichs Bayern, Würzburg 1830.
- Alfred Schröcker, Statistik des Hochstifts Würzburg um 1700, Würzburg 1977.
- Erik Soder von Güldenstubbe, Zur Geschichte des Würzburger Diözesan-Archives. Entwicklung und Bestände, in: Norbert Kandler/Jürgen Lenssen (Hg.), Diözesan-Archiv Würzburg und seine Sammlungen. Begleitband zur Ausstellung des Diözesanarchivs Würzburg im Marmelsteiner Kabinett, Würzburg 1995, S. 11–47.
- Rolf Sprandel, Perspektiven der Verfassungsgeschichtsschreibung aus der Sicht des Mittelalters. In: Helmut Quaritsch, Gegenstand und Begriffe der Verfassungsgeschichtsschreibung. Berlin 1983, S. 105–143.
- Würzburger Hof- und Staatskalender für das Jahr […], Würzburg 1749 ff. [Veröffentlicht in teils unregelmäßigen Abständen von 1749 bis 1813].
Stand: Dezember 2021
Bestand
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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