Jakob Knüwlin aus Metzingen, wegen Bruchs eines Gelübdes und des Friedens außer Landes geflohen, jedoch auf sein und seiner Freundschaft Bitten mit der Auflage wieder eingelassen, vier Wochen im Turm zu büßen und sein Leben lang ohne obrigkeitliche Erlaubnis außer einem abgebrochenen Brotmesser keine Wehr mehr zu tragen, keine offene Zeche zu besuchen und keine Nacht außerhalb des Zehnten von Metzingen zu bleiben, schwört nach Verbüßung der Turmstrafe U. und gelobt unter Eid, die gen. Bedingungen einzuhalten; doch soll sein Vater die Erlaubnis zum Ausbleiben über Nacht jederzeit erteilen können, wenn er ihn nach Tübingen oder anderswohin auf den Markt oder in die Ernte schicken müßte.