Kurfürst Philipp von der Pfalz und der Deutschmeister Hartmann von Stockheim einigen sich in einigen Streitpunkten. Vorausgegangen war eine Einigung über Kauf und Wiederkauf des Schlosses und Amts Lohrbach (Lorbach) mit Groß-, Wein- und Fruchtzehnten zu Hilsbach (Hilspach), Kirchardt (Kirchart) und Leuterstein (Luterstein), sowie eine Verschreibung von Dallau (Dhalheym), Auerbach (Uwerbach) und Rittersbach (Rudenspur), worin dem Pfalzgrafen Obrigkeit und Gerechtigkeiten zukamen. Dagegen hatte aber der Deutschmeister in einigen Punkten geklagt, dass ihm vor einigen Jahren eine Beeinträchtigung geschehen sei, und diese Klage vor dem Krieg [= Landshuter Erbfolgekrieg] vorgebracht. Um der guten und freundlichen Nachbarschaft Willen haben sich beide nun geeinigt: Der Deutschmeister soll einen Tag zu Mosbach oder Dallau (Thalheim) benennen und dies dem Pfalzgrafen einen Monat zuvor mitteilen. Zu diesem Tag soll jeder einen der Seinen abordnen, um die Streitpunkte anzuhören und sich dann gütlich zu einigen. Sollten sie dies nicht können, sollen sie einen endgültigen Rechtsspruch fällen. Wenn sie sich in einzelnen Punkten nicht einigen, sollen sie einen Obmann dazu nehmen und dann mit Mehrheit entscheiden. Deren Entscheidung über Pfalzgraf und Deutschmeister gilt. Können sie sich nicht auf einen Obmann einigen, soll jeder einen benennen und dann das Los entscheiden. Der Pfalzgraf will sich in dieser Rechtfertigung nicht auf seine Verschreibung über die Gerechtigkeit gen Lohrbach berufen. Die getroffene Entscheidung gilt. Sollte dies die genannte Verschreibung über Lohrbach betreffen, soll diese entsprechend geändert werden. Der Prozess soll binnen eines halben Jahres abgeschlossen werden, bei Bedarf ist eine Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr möglich. Der Pfalzgraf und Deutschmeister versprechen für sich und ihre Erben und Nachfolger die Einhaltung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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