Anna von der Mark, Äbtissin von Thorn, erwirkt gegen die Schöffen von Thorn ein RKG-Mandat wegen Justizverweigerung bei der Einziehung der Türkensteuer. Insbesondere sollen die Schöffen sich geweigert haben, Pfandleistungen von säumigen Untertanen einzufordern. Die Beklagten wenden sich gegen die Jurisdiktion des RKG. Das territorium Thorense sei ein allodium ecclesiae Thorensis, der Herzog von Geldern sei der Lehnsherr des Grafen von Horn, des Vogtes von Thorn, und damit der oberste Gerichtsherr. Der Instanzenzug führe zu den Schöffen von Echt als nächsthöhere Instanz. In der Sache wenden sich die Beklagten gegen die Heranziehung der Untertanen zur Entrichtung der Türkensteuer. Sie leugnen den Status von Thorn als reichsunmittelbares gefürstetes Stift. Die Äbtissin von Thorn sei nur durch das ihr verliehene Münzregal zur Zahlung der Türkensteuer verpflichtet, woraus jedoch keine Verpflichtung ihrer Untertanen resultiere.